Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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beruhende haus- und familienrechtliche Verfügungen und Observanzen nicht an- 
gerufen werden, sondern es gelten dieselben als durch die Bestimmungen dieses 
Hausgesetzes ersetzt und aufgehoben. 
Artikel 74. 
Verkündung. 
Die Verkündung dieses Ilausgesetzes erfolgt durch Mittheilung desselben 
an sämmıtliche volljährige Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses von Seiten 
des Grossherzogs. 
Artikel 75. 
Beginn der Wirksamkeit. 
8. 1. Das Hausgesetz tritt mit der Verkündung (Art. 74.) in Kraft, soweit 
nicht in den nachfolgenden 88. ein Anderes bestimmt ist. 
8.2. Bis zum Beginn der Thätigkeit der Haus - Fideicommiss - Direction 
(Art. 40.), für welchen der Grossherzeg so bald als thunlich den Zeitpunkt be- 
stimmen wird, werden die dieser Behörde nach dem Hausgesetz obliegenden Ge- 
schüfte durch die Grossherzogliche Vermögens - Commission wahrgenommen. 
$. 3. Die Einrichtung des Cassen- und Rechnungswesens der Hausstiftung 
durch die im Art. 45. Ziff. 1. und 2. vorgeschriebenen Ueberweisungen erfolgt mit 
dem 1. Januar 1873, bis zu welchem Zeitpunkt die im Art. 46. Ziff. 1. gedachten 
Apanagen in der bisherigen Weise gezahlt werden. Die im Art. 46. Ziff. 2. er- 
wähnten Brautschätze sind sofort nach der Verkündung des Hausgesetzes vor- 
schussweise aus der Grossherzoglichen Privatvermögenscasse zu entrichten und 
soll dieser Vorschuss einschliesslich des Zinsanspruchs als dadurch vollständig 
getilgt angesehen werden, dass die nach Art. 45. Ziff. 1. neben der Cession der 
dort gedachten Forderung von 281,900 Thalern zu zahlende baare Restsumnie 
zum Vortheil der Grossherzoglichen Privatvermögenscasse einbehalten wird. Da- 
gegen steht der Hausstiftung ein Anspruch auf Verzinsung der zu cedirenden 
Forderung von 281,900 Thalerı für die Zeit von Verkündung des Hausgesetzes 
bis zum 1. Januar 1873 nicht zu. 
8.4. Die durch die Bestimmungen des Hausgesetzes im Uebrigen beding- 
ten Aenderungen im Cassc- und Rechnungswesen treten ebenfalls mit dem 1. Ja- 
nuar 1873 ein. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten 
Grossherzoglichen Insiegels. 
Gegeben auf dem Schlosse zu Eutin, den 1. September 1872. 
(L. S.) Peter. 
von Rössing. 
Wesche.
	        
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