Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Geschäftsordnung für den Familienrath des Girossherzoglichen Hauses 
vom 2. April 1873. 
(Nach dem amtlichen Abdrucke.) 
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von 
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der 
Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever 
und Kniphausen etc. etc, 
Thun kund hiemit: 
In Gemässheit der Bestimmung des Art. 26. des Hausgesetzes für das 
Grossherzogliche Haus verkünden Wir mit Zustimmung des Familienrathes als 
Familienstatut die nachstehende 
Geschäftsordnung für den Familienrath des Grossherzoglichen Hauses. 
Für die Versammlungen des Familienrathes des Grossherzoglichen Hauses 
soll, soweit darüber nicht bereits durch die Art. 15— 25. des Hausgesetzes Be- 
stimmung getroffen ist, die nachfolgende Geschäftsordnung gelten. 
8. 2. 
Der Grossherzog wird zu den Versammlungen des Familienrathes — den 
ordentlichen wie den ausserordentlichen — (Art. 22.) sämmtliche Mitglieder des- 
selben (Art. 16.) nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 23. berufen. 
Mitglieder des Familienrathes, welche der Einladung Folge zu leisten ver- 
hindert sind (Art. 23. 8. 3.), werden dem Grossherzog darüber so zeitig als mög- 
lich und jedenfalls vor dem Zusammentritt des Familienrathes die vorschrifts- 
mässige Mittheilung machen. 
&. 8. 
Der Grossherzog eröffnet die Versammlung des Familienrathes und führt 
den Vorsitz in derselben (Art. 24. 8. 1.); doch kann er die Leitung der Verhand- 
lungen auch einem andern Mitgliede übertragen. Er schliesst die Versammlung 
und kein Mitglied wird dieselbe vor deren Schliessung ohne Erlaubniss des Gross- 
herzogs verlassen. 
8.4. 
Der Familienrath ist ordnungsmässig versammelt, wenn nach erfolgter Zu- 
sammenberufung mit Einschluss des Grossherzogs wenigstens drei Mitglieder in 
der Versammlung gegenwärtig sind. 
8. 5. 
Der Grossherzog wird dem versammelten Familienrath die Gegenstände, 
welche verhandelt werden sollen, — soweit nöthig unter Bezugnahme auf die bei 
der Einladung bereits gemachte Mittheilung (Art. 23. $. 2.) — bekannt machen
	        
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