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Geschäftsordnung für den Familienrath des Girossherzoglichen Hauses
vom 2. April 1873.
(Nach dem amtlichen Abdrucke.)
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der
Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever
und Kniphausen etc. etc,
Thun kund hiemit:
In Gemässheit der Bestimmung des Art. 26. des Hausgesetzes für das
Grossherzogliche Haus verkünden Wir mit Zustimmung des Familienrathes als
Familienstatut die nachstehende
Geschäftsordnung für den Familienrath des Grossherzoglichen Hauses.
Für die Versammlungen des Familienrathes des Grossherzoglichen Hauses
soll, soweit darüber nicht bereits durch die Art. 15— 25. des Hausgesetzes Be-
stimmung getroffen ist, die nachfolgende Geschäftsordnung gelten.
8. 2.
Der Grossherzog wird zu den Versammlungen des Familienrathes — den
ordentlichen wie den ausserordentlichen — (Art. 22.) sämmtliche Mitglieder des-
selben (Art. 16.) nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 23. berufen.
Mitglieder des Familienrathes, welche der Einladung Folge zu leisten ver-
hindert sind (Art. 23. 8. 3.), werden dem Grossherzog darüber so zeitig als mög-
lich und jedenfalls vor dem Zusammentritt des Familienrathes die vorschrifts-
mässige Mittheilung machen.
&. 8.
Der Grossherzog eröffnet die Versammlung des Familienrathes und führt
den Vorsitz in derselben (Art. 24. 8. 1.); doch kann er die Leitung der Verhand-
lungen auch einem andern Mitgliede übertragen. Er schliesst die Versammlung
und kein Mitglied wird dieselbe vor deren Schliessung ohne Erlaubniss des Gross-
herzogs verlassen.
8.4.
Der Familienrath ist ordnungsmässig versammelt, wenn nach erfolgter Zu-
sammenberufung mit Einschluss des Grossherzogs wenigstens drei Mitglieder in
der Versammlung gegenwärtig sind.
8. 5.
Der Grossherzog wird dem versammelten Familienrath die Gegenstände,
welche verhandelt werden sollen, — soweit nöthig unter Bezugnahme auf die bei
der Einladung bereits gemachte Mittheilung (Art. 23. $. 2.) — bekannt machen