Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und Vorträge oder sonstige Actenstücke verlesen lassen. Eine Tagesordnung ist 
soweit thunlich vor der Versammlung festzustellen und mitzutheilen. 
6. 
Ueber alle wichtigen Vorgänge, welche das Interesse des Grossherzoglichen 
Hauses berühren, ist dem Familienrath bei seinen Zusammenkünften Mittheilung 
zu machen. 
Die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideiconmiss-Direction über die Ver- 
waltung des Haus-Fideicommisses (Art. 40. &. 5.) und der Hausstiftung (Art. 57.) 
sind dem Faniilienrath in jeder ordentlichen Versammlung vorzulegen und, soweit 
nöthig befunden oder gewünscht wird, durch den Vorsitzenden der Haus-Fidei- 
commiss-Direction (Art. 18. $. 1.) näher zu erläutern. 
8.7. 
In der Versammlung des Familienrathes sollen, nachdem zuvor die Ver- 
pflichtung etwa neu eingetretener Mitglieder durch Unterzeichnung der vorschrifts- 
mässigen Reverse stattgefunden hat (Art. 17.), die zum Vortrage zu bringenden 
Gegenstände regelmässig in folgender Reihenfolge vorgenommen werden: 
a) Mittheilungen nach Maassgabe des $. 6. Abs. 1., 
b) Anträge des Grossherzogs nach Maassgabe der Art. 19. und 20., 
c) Anträge von anderen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses (Art. 25.), 
d) die Rochenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction ($. 6. Abs. 2.). 
8.8. 
Die Mitglieder des Familienrathes nehmen in der Versammlung ihren Sitz 
nach dem Range (Art. 5. $. 3.) und geben darnach ihre Stimmen, von unten an- 
fangend, ab. Dem Grossherzog steht jedoch frei, auch ausser dieser Ordnung 
ein Mitglied zur Aeusserung seiner Ansicht aufzufordern oder einen Referenten 
zu bestellen. 1 
Die Beschlüsse des Familienrathes werden nach einfacher Stimmenmehrheit 
der Anwesenden gefasst, soweit nicht hausgesetzlich oder statutarisch etwas An- 
deres bestimmt ist. Bei Stiimmengleichheit giebt die Stimme des Grossherzogs 
den Ausschlag. Für die Erlassung von Familienstatuten bedarf es in allen Fällen 
der Zustimmung des Grossherzogs. 
8.9. 
Zu den Versammlungen des Familienrathes können nach dem Ermessen des 
Grossherzogs auch die Vormünder und Curatoren von minderjährigen oder unter 
Curatel stehenden Prinzen des Grossherzoglichen Hauses zugezogen werden; es 
haben dieselben jedoch als solche kein Stimmrecht. 
8. 10. 
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Familienrathes über wichtige 
oder verwickelte Angelegenheiten können auf Beschluss desselben oder nach An- 
ordnung des Grossherzogs aus der Mitte des Familienrathes Commissionen — 
soweit nöthig unter Zuordnung ausserordentlicher Beiräthe (Art. 18.) — ernannt 
werden, Dies soll stets geschehen, wenn es um die Erlassung von Familien- 
statuten sich handelt. Die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction
	        
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