Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 623
§. 127. Ueberhaupt muß die Uebergabe nach den Vorschriften des Siebenten Ti-
tels S. 58 Sagd. erfolgen.
8. 128. Unter Abwesenden ist die Uebergabe beweglicher Sachen vollzogen, so-
bald die Sache dem Bevollmächtigten des Käufers ausgehändigt, oder auf die Post
gegeben, oder dem Fuhrmanne oder Schiffer überliefert worden?).
§. 129. Doch muß die Uebermachung entweder nach der Anweisung des Käufers
gescheben, oder von diesem die Art derselben dem Gutbefinden des Verkäufers, aus-
drücklich oder stillschweigend, ÜUberlassen worden sein 2).
§. 130. Auch wird, wenn durch eine solche Uebergabe Eigenthum und Gefahr
auf den Käufer übergehen soll, vorausgesetzt, daß der Kauf selbst unter den abwesen-
den Parteien völlig 5?3) abgeschlossen worden.
8. 131. Erfolgt der Abschluß des Kaufs erst während der Zeit, daß die Sache
oder Waare unterwegs ist. so geht erst von dem Augenblicke an, wo der Vertrag zu
Stande gekommen i. Eigentbum und Gefahr auf den Käufer über 55).
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— Die Beschaffung des Besitztitels in diesem Sinne gehört nicht zur bloßen Ne-
benverpflichtung aus dem Vertrage; die Beschaffung des Besipytitels ist in den §§. 125 und
126 gerade der Pflicht des Berkäufers zur Uebergabe gleichgestellt.“ (Acch. a. a. O.
S. 235.) So ist es.
82) Diese Bestimmung setzt den Grundsatz voraus, daß die Uebergabe an dem Orte, wo die Sache
sich befindet, geschehen muß. Soll sie da geschehen, wo der Käufer sc aufhält, so wird sie erst mit
der Ankunft bei ihm vollzogen.
Die in den 68. 128 ff. für Abwefende angeordneten Erleichterungen ändern übrigens nichts an
dem Grundsatze des §. 1, Tit. 10, daß die Veräußerung und Uebertragung der Sache auf der Tra-
dition beruht; sie haben auch keinen andern Zweck, als eben diese Handlung zu vermitteln, und der
Käufer wird in keiner andern Oinsicht bei dem Eupfange der Sache durch jene Personen vertreten.
Daher kaun ihm, wenn er wegen eines in die Augen fallenden Fehlers, womit die Sache behastet ist,
Gewährsleistung fordert, nicht entgegengesetzt werden, daß der Fehler nicht bereits bei der Uebergabe
der Waare au den abholenden Fuhrmann gerügt worden sei. S. Pr. 1815, in der Anm. 72 zu
— Tu 5. Vergl. auch unten die Aum. 84 a. E. und meinen Aufsatz in Sieben haar 2#c., Ar
. IX, S. 174.
Die Verabredung, daß die Uebersendung der Waare kostenfrei geschehen solle, hat nicht die Folge,
daß nicht dennoch die Ablieferung an den Fuhrmann als Uebergabe zu betrachten wäre. Pr. des
Obertr. 1629, vom 11. Oktober 1845 (Entsch. Bd. XII. S. 200). Doch ist hierbei voransussetzen,
daß die Verabredunng nicht eine Folge der allgemeineren Verabredung, daß die Uebergabe an dem Be-
stimmungsorte geleistct werden solle, sei. Deun in diesem Falle würde der Fuhrmann der Geschäfts-
träger des Absenders sein.
83) Alsdaun bedarf es nicht noch einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung. Der
8. 133 steht dem nicht entgegen. S. u. die Anm. 36.
84) Und rechtsgültig. Bei einem bloß mündlich abgeschlossenen Vertrage, welcher aber nach
seinem Gegenstande die schristliche Form erforderte, wird daher dadurch, daß die verkaufte Sache dem
Zuprmanne oder Schiffer Überliesert worden, die Uebergabe nicht bewirkt, und es geht eben deshalb
igenthum und Gefahr dadurch nicht auf den Käufer Über. Es ist daher in einem solchen Falle nicht
zu behaupten, daß der Käuser die Erfüllung des mündlich abgeschlossenen Vertrages angenommen habe.
Vergl. o. die Anm. 82, Absatz 2. (4. A.) Deshalb bewirkt die einsfeitige Erklärung des Abfenders,
daß die Sendung au Gefahr des Adressaten erfolge, ohne völligen, d. h. rechtsverbindlichen Abschluß
des Kaufs, nicht den Uebergang des Eigenthums und der Gesahr auf den Käufer. Erk. des Obertr. vom
. Dez. 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXI, S. 354), und Erk. v. 15. Mai 1855 (Arch. Bd. XVII,
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(t. A.) Sind die Voraussetzungen der s. 128 — 130 vorhanden, so kann die Wirkung der Ueber-
abe der Waare zu Eigenthum dadurch nicht verhindert werden, daß der Abseuder das dritte, für ihn
1 bestimmte Exemplar des Konnossements dem Destinaten nicht nachgesandt hat. Erk. des Obertr.
vom 20. Mai und 7. Juli 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXII, S. 85).
Es angenommen, daß die Uebergabe der bei einer überseeischen Fabrik bestellten Waaren an
den Besteller durch deren, behufs der Verschiffung erfolgte, Hingabe zum Landtransporte für bewirkt
zu erachten sei und daher mit diesem Zeitpunkte Eigenthum und Gefahr auf den Besteller übergehe.
Der Fabrikbesitzer ist ohne Austrag die abzusendenden Waaren zu versichern nicht verpflichtet. Erk.
des Obertr. v. 6. Nov. 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVIII, S. 281).
65) Wenn Über den Ort der Uebergabe nichts besonderes verabredet worden ist.
besenders
unter Abwe-
senden.