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Es bleibt dem Ermessen des Grossherzogs vorbehalten, die unmittelbare Ver-
waltung auch solcher zum Haus-Fideicommiss gehörigen Grundbesitzungen, welche
zur Zeit der Verwaltung von Hofbehörden unterliegen, auf die Haus-Fideicommiss-
Direction übergehen zu lassen.
Soweit der Haus-Fideicommiss - Direction nur ein Aufsichtsrecht zusteht,
sind die die unmittelbare Verwaltung führenden Behörden und Stellen (die Güter-
Administration in Eutin, die Güterverwaltung in Schlesien und die verschiedenen
Hofstäbe und Hofämter) nicht ihr, sondern ausschliesslich und unmittelbar dem
Grossherzog untergeordnet, jedoch verpflichtet, allen Ersuchen der Haus- Fidei-
commiss-Direction, welche bezüglich der ihrer Verwaltung untergebenen Theile
des Haus-Fideicommisses an sie gestellt werden, zu entsprechen, sowie derselben
auf Anfordern Einsicht in ihre Geschäftsführung, soweit sich dieselbe auf Bestand-
theile des Haus-Fideicommisses bezieht, zu gewähren.
Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Verpflichtung ob, sowohl soweit
ihre Verwaltung, als soweit ihre Aufsicht sich erstreckt, ihr stetes Augenmerk
dahin zu richten, dass die Substanz des Haus-Fideicomniisses nicht allein in
ihrem ungeschmälerten Bestande erhalten, sondern auch soweit thunlich verbessert
werde (Art. 39. $.2. des H. G.) und in der Verfügung über das Haus-Fideicom-
miss den Satzungen des Hausgesetzes kein Eintrag geschehe.
Die Haus-Fideicommiss -Direction hat dem Familienrath bei jeder ordent-
lichen Zusammenkunft desselben einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung
des Haus-Fideicommisses, aus welchem sich der Nachweis der Erhaltung der
Substanz und der Uebereinstimmung der Verwaltung mit den Satzungen des Haus-
gesetzes ergiebt (Art. 40. 8.5. d. H. G.), vorzulegen und auf Erfordern mit wei-
teren Erläuterungen zu versehen.
8. 5.
Die Haus-Fideicommiss-Direction ist ausschliesslich dem Grossherzog unter-
geordnet.
Sie hat beim Grossherzog den Vortrag in allen Angelegenheiten, welche
ihrer unmittelbaren Verwaltung unterliegen (Art. 42. d. H. G.), sowie in denjeni-
gen Angelegenheiten, welche auf die Verwaltung der in Holstein, dein Fürsten-
thum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommissbesitzungen sich beziehen
(Art. 41. 8.1.a, 8.2 .d. H. G.).
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat, wenn nach ihrer Ueberzeugung eine
‘vom Grossherzog erlassene oder beabsichtigte Verfügung sich nicht in Ueberein-
stimmung mit den Bestimmungen des Hausgesetzes befindet, das Recht und die
Pflicht, ihre Bedenken auch ohne besondere Aufforderung dem Grossherzog vor-
zutragen, und dass dies geschehen, in dem an den Familienrath zu erstattenden
Bericht zu vermerken.
8.6.
Ueber alle Veräusserungen von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses,
welche in Gemässheit des Artikels 33. $. 1. des Hausgesetzes vorgenommen wer-
den sollen, hat die Haus-Fideicommiss-Direction zuvor ihr Gutachten abzugeben.
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