Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Es bleibt dem Ermessen des Grossherzogs vorbehalten, die unmittelbare Ver- 
waltung auch solcher zum Haus-Fideicommiss gehörigen Grundbesitzungen, welche 
zur Zeit der Verwaltung von Hofbehörden unterliegen, auf die Haus-Fideicommiss- 
Direction übergehen zu lassen. 
Soweit der Haus-Fideicommiss - Direction nur ein Aufsichtsrecht zusteht, 
sind die die unmittelbare Verwaltung führenden Behörden und Stellen (die Güter- 
Administration in Eutin, die Güterverwaltung in Schlesien und die verschiedenen 
Hofstäbe und Hofämter) nicht ihr, sondern ausschliesslich und unmittelbar dem 
Grossherzog untergeordnet, jedoch verpflichtet, allen Ersuchen der Haus- Fidei- 
commiss-Direction, welche bezüglich der ihrer Verwaltung untergebenen Theile 
des Haus-Fideicommisses an sie gestellt werden, zu entsprechen, sowie derselben 
auf Anfordern Einsicht in ihre Geschäftsführung, soweit sich dieselbe auf Bestand- 
theile des Haus-Fideicommisses bezieht, zu gewähren. 
Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Verpflichtung ob, sowohl soweit 
ihre Verwaltung, als soweit ihre Aufsicht sich erstreckt, ihr stetes Augenmerk 
dahin zu richten, dass die Substanz des Haus-Fideicomniisses nicht allein in 
ihrem ungeschmälerten Bestande erhalten, sondern auch soweit thunlich verbessert 
werde (Art. 39. $.2. des H. G.) und in der Verfügung über das Haus-Fideicom- 
miss den Satzungen des Hausgesetzes kein Eintrag geschehe. 
Die Haus-Fideicommiss -Direction hat dem Familienrath bei jeder ordent- 
lichen Zusammenkunft desselben einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung 
des Haus-Fideicommisses, aus welchem sich der Nachweis der Erhaltung der 
Substanz und der Uebereinstimmung der Verwaltung mit den Satzungen des Haus- 
gesetzes ergiebt (Art. 40. 8.5. d. H. G.), vorzulegen und auf Erfordern mit wei- 
teren Erläuterungen zu versehen. 
8. 5. 
Die Haus-Fideicommiss-Direction ist ausschliesslich dem Grossherzog unter- 
geordnet. 
Sie hat beim Grossherzog den Vortrag in allen Angelegenheiten, welche 
ihrer unmittelbaren Verwaltung unterliegen (Art. 42. d. H. G.), sowie in denjeni- 
gen Angelegenheiten, welche auf die Verwaltung der in Holstein, dein Fürsten- 
thum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommissbesitzungen sich beziehen 
(Art. 41. 8.1.a, 8.2 .d. H. G.). 
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat, wenn nach ihrer Ueberzeugung eine 
‘vom Grossherzog erlassene oder beabsichtigte Verfügung sich nicht in Ueberein- 
stimmung mit den Bestimmungen des Hausgesetzes befindet, das Recht und die 
Pflicht, ihre Bedenken auch ohne besondere Aufforderung dem Grossherzog vor- 
zutragen, und dass dies geschehen, in dem an den Familienrath zu erstattenden 
Bericht zu vermerken. 
8.6. 
Ueber alle Veräusserungen von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses, 
welche in Gemässheit des Artikels 33. $. 1. des Hausgesetzes vorgenommen wer- 
den sollen, hat die Haus-Fideicommiss-Direction zuvor ihr Gutachten abzugeben. 
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