Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Dasselbe gilt von der Verwendung von Erlösen von Verüusserungen zu Meliora- 
tionen nach Maassgabe des Artikels 34. 8. 2. des Hausgesetzes. 
Bei der Belastung von zum Haus-Fideicommiss gehörigen Gegenständen mit 
Schulden (Art. 36. d. H. G.) ist der Amortisationsplan durch die Haus-Fidei- 
commiss-Direction zu entwerfen. 
Pachtgelder, welche über das laufende Pachtjahr hinaus pränumerirt wer- 
den, sind von der Haus-Fideicommiss-Direction in Depositum zu nehmen (Art. 31. 
8.2. d. H. G.) und zinslich zu belegen. 
.T. 
Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Aufstellung bezw. Prüfung sämmt- 
licher zu ihrem Geschäftskreise gehöriger Etats einschliesslich des Haupthofcasse- 
Etats ob, mit Ausnahme jedoch des Etats der Hof- und Chatull-Casse, welche 
von den Vorständen der Hofstäbe und der Hofintendantur aufgestellt werden. 
Diese letzteren Etats sind nach erfolgter Höchster Genehmigung von Seiten der 
Hofintendantur zur nachrichtlichen Kenntniss der Haus - Fideicommiss - Direction 
zu bringen. 
8.8. 
Die Controle der vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen wird von der 
Haus-Fideicommiss-Direction nach Abschluss des Verwaltungsjahres durch die Re- 
vision sämmtlicher Rechnungen geführt. Die Revisionsbemerkungen sind von ihr 
mit dem Entwurf der Decision dem Grossherzog zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Revision und Decision der Holsteinischen Güterrechnungen verbleibt bei 
der Güter-Administration in Eutin, vorbehältlich der Oberrevision durch die Haus- 
Fideicommiss - Direction. 
Im Lauf des Verwaltungsjahres hat sich die Haus-Fideicommiss - Direction 
von dem regelmässigen Gange der Casseverwaltuug durch Prüfung der von der- 
selben herzugebenden Casse- Uebersichten, sowie durch Casse - Visitationen fort- 
laufend zu überzeugen. Die Visitation der Lensahner und Eutiner Gütercasse 
verbleibt der Güter - Administration. 
8.9. 
Capitalien, welche unter der Verwaltung der Haus-Fideicommiss - Direction 
stehen, können nur angelegt werden: 
a) gegen sichere Hypothek auf Grundstücke, 
b) in anerkannt sicheren Werthpapieren, welche durch vom Grossherzog ge- 
nehmigten Beschluss der Haus-Fideiconmiss - Direction als zum Ankauf 
geeignet erklärt sind, namentlich Pfandbriefen und solchen Eisenbahn- 
Prioritäts-Obligationen, weiche eine der hypothekarischen annähernd gleich- 
kommende Sicherheit darbieten, 
c) vorübergehend auch durch Deposition bei einem durch "Beschluss der Haus- 
Fideicommiss - Direction mit Genehmigung des Grossherzogs als solide an- 
erkannten Bankgeschäft. 
Die Anlegung von Capitalien in Actien und Renten ist ausgeschlossen. 
Bei hypothekarischen Darleihen sind die Eigenthumsverhältnisse nach An- 
leitung der Extracte aus den öffentlichen Grundbüchern zu ermitteln, etwaige
	        
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