484
Dasselbe gilt von der Verwendung von Erlösen von Verüusserungen zu Meliora-
tionen nach Maassgabe des Artikels 34. 8. 2. des Hausgesetzes.
Bei der Belastung von zum Haus-Fideicommiss gehörigen Gegenständen mit
Schulden (Art. 36. d. H. G.) ist der Amortisationsplan durch die Haus-Fidei-
commiss-Direction zu entwerfen.
Pachtgelder, welche über das laufende Pachtjahr hinaus pränumerirt wer-
den, sind von der Haus-Fideicommiss-Direction in Depositum zu nehmen (Art. 31.
8.2. d. H. G.) und zinslich zu belegen.
.T.
Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Aufstellung bezw. Prüfung sämmt-
licher zu ihrem Geschäftskreise gehöriger Etats einschliesslich des Haupthofcasse-
Etats ob, mit Ausnahme jedoch des Etats der Hof- und Chatull-Casse, welche
von den Vorständen der Hofstäbe und der Hofintendantur aufgestellt werden.
Diese letzteren Etats sind nach erfolgter Höchster Genehmigung von Seiten der
Hofintendantur zur nachrichtlichen Kenntniss der Haus - Fideicommiss - Direction
zu bringen.
8.8.
Die Controle der vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen wird von der
Haus-Fideicommiss-Direction nach Abschluss des Verwaltungsjahres durch die Re-
vision sämmtlicher Rechnungen geführt. Die Revisionsbemerkungen sind von ihr
mit dem Entwurf der Decision dem Grossherzog zur Genehmigung vorzulegen.
Die Revision und Decision der Holsteinischen Güterrechnungen verbleibt bei
der Güter-Administration in Eutin, vorbehältlich der Oberrevision durch die Haus-
Fideicommiss - Direction.
Im Lauf des Verwaltungsjahres hat sich die Haus-Fideicommiss - Direction
von dem regelmässigen Gange der Casseverwaltuug durch Prüfung der von der-
selben herzugebenden Casse- Uebersichten, sowie durch Casse - Visitationen fort-
laufend zu überzeugen. Die Visitation der Lensahner und Eutiner Gütercasse
verbleibt der Güter - Administration.
8.9.
Capitalien, welche unter der Verwaltung der Haus-Fideicommiss - Direction
stehen, können nur angelegt werden:
a) gegen sichere Hypothek auf Grundstücke,
b) in anerkannt sicheren Werthpapieren, welche durch vom Grossherzog ge-
nehmigten Beschluss der Haus-Fideiconmiss - Direction als zum Ankauf
geeignet erklärt sind, namentlich Pfandbriefen und solchen Eisenbahn-
Prioritäts-Obligationen, weiche eine der hypothekarischen annähernd gleich-
kommende Sicherheit darbieten,
c) vorübergehend auch durch Deposition bei einem durch "Beschluss der Haus-
Fideicommiss - Direction mit Genehmigung des Grossherzogs als solide an-
erkannten Bankgeschäft.
Die Anlegung von Capitalien in Actien und Renten ist ausgeschlossen.
Bei hypothekarischen Darleihen sind die Eigenthumsverhältnisse nach An-
leitung der Extracte aus den öffentlichen Grundbüchern zu ermitteln, etwaige