Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8. 14. 
In Betreff der ihrer Verwaltung unterstellten Hausstiftung hat die Haus- 
Fideicommiss-Direction insbesondere die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass 
die Verfügung über die Aufkünfte derselben nicht anders als nach den Bestim- 
mungen des Hausgesetzes erfolge. Ueber den Bestand der Stiftung und die Ver- 
wendung der Aufkünfte hat sie dem Familienrath bei dessen regelmässigen Zusam- 
menkünften Rechenschaft abzulegen (Art. 57. d. H. G.). 
. 15. 
Die Geschäftsbehandlung in der Haus-Fideicommiss-Direction ist eine colle- 
gialische. 
Die einzelnen Sachen gelangen in der Regel nicht eher an den Grossherzog, 
als alle Mitglieder ihre Ansichten abgegeben haben. 
Ueber die Anträge und Vorträge der Haus-Fideicommiss-Direction entscheidet 
der Grossherzog. 
8. 16. 
Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Haus-Fideicommiss- 
Direction erfolgt durch den Vorsitzenden mit Genehmigung des Grossherzogs. In 
einzelnen Fällen kann die Uebertragung des Vortrags auch ohne solche Geneh- 
migung geschehen. 
Die Cassenvisitation ist durch ein dazu zu designirendes Mitglied der Haus- 
Fideicommiss-Direction vorzunehmen. 
Die Werthpapiere stehen unter dem Verschluss sämmtlicher Mitglieder der 
Haus - Fideicommiss -Direction. Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mit- 
gliedes geht der Mitverschluss zunächst auf den Cassirer der Haupthofcasse und 
erst weiter auf die zuzuziehenden Stellvertreter über; doch kann die Eröffnung 
des Depositums nie erfolgen, ohne dass wenigstens Ein Mitglied der Haus-Fidei- 
commiss-Direction daran Theil nimmt. 
Für die Sicherung der Werthpapiere sind für den Fall von Kriegsüberzug 
oder Feuersgefahr rechtzeitig die entsprechenden Maassregeln zu treffen. Dupli- 
cate der Werthpapier-Designationen sind in einer von der zur Aufbewahrung der 
Werthpapiere selbst dienenden vollständig getrennten Localität zu deponiren. 
Die Stellvertreter (Art. 40. 8.3. d. H. G.) sind nach der Anciennetät ein- 
zuberufen, sobald ein Mitglied der Direction länger als acht Tage abwesend oder 
an den Geschäften Theil zu nebmen verhindert ist, oder können auch nach Be- 
stimmung des Grossherzogs vorübergehend oder dauernd als Hülfsarbeiter be- 
schäftigt werden. Für die Erledigung wichtiger Angelegenheiten ist bei Ver- 
binderung eines Mitgliedes, auch wenn dieselbe nicht länger als acht Tage dauert, 
vom Vorsitzenden stets ein Stellvertreter zuzuziehen. 
Urlaubsgesuche sind durch Vermittelung des Vorsitzenden an den Gross- 
herzog zu richten. 
$. 17. 
Die Erledigung der einlaufenden Sachen und der sonst zur Erörterung 
stehenden Gegenstände erfolgt in der Regel mittelst schriftlichen Votirens. 
Der Referent giebt seine Ansicht zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab.
	        
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