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Geschäftsleitende Verfügungen, welche der Entscheidung des Grossherzogs
in der Sache selbst nicht vorgreifen, können von dem Referenten ohne vorgängigen
Vortrag erlassen werden. In gleicher Weise sind alle Anweisungen von Einnahmen
und Ausgaben innerhalb der Höchstgenehmigten Etats zu erledigen; es genügt
mithin bei solchen Anweisungen die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes.
In eiligen Cassenangelegenheiten ist der Referent auch sonst befugt, auf
eigene Verantwortung ohne vorgängige Communication mit dem Collegium Verfü-
gungen zu treffen, hat jedoch von dem Verfügten dem letzteren baldigst Kennt-
niss zu .
Förmliche schriftliche Berichte an den Grossherzog werden nur dann er-
stattet, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist oder der Vorsitzende es aus be-
sonderen Gründen für erforderlich hält; doch soll es in allen Fällen geschehen,
in welchen es um Veräusserung von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses und
um Erwerbung von Grundbesitz für dasselbe sich handelt.
Sitzungen der Haus-Fideicommiss-Direction finden auf Berufung durch den
Grossherzog unter dessen Vorsitz statt. Auch der Vorsitzende kann zur Vorbe-
reitung einzelner Geschäfte nach Bedürfnisse Sitzung der Mitglieder anberaumcen.
8. 18.
Der Grossherzog wird der Haus-Fideicommiss-Direction seine Entschliessung
auf die erstatteten Vorträge entweder mündlich oder durch Beifügung seiner
Unterschrift oder seines Namenszuges auf den schriftlich vorgelegten Auträgen
oder Verfügungsentwürfen oder durch schriftliche Erlasse eröffnen.
Dasselbe gilt von sonstigen Eröffnungen, welche der Grossherzog aus eigener
Bewegung an die Haus-Fideicommiss-Direction zu richten sich veranlasst findet.
Verfügungen über Veräusserungen und Dechargen für die Cassirer erfolgen
stets in der Form schriftlicher Erlasse.
8. 19.
Bei länger dauernden Abwesenheiten ausserhalb des Grossherzogthums wird
der Grossherzug, wenn er es angemessen erachtet, entweder durch ein Mitglied
des Grossherzoglichen Hauses sich vertreten lassen oder der Haus-Fideicommiss-
Direction das Mandat ertheilen, während seiner Abwesenheit die vorkommenden
eiligen Geschäfte in seinem Namen zu erledigen.
Ergeben sich innerhalb der Haus-Fideicommiss-Direction, wenn dieser das
Mandat ertheilt ist, Meinungsverschiedenheiten, so ist die betreffende Sache, wenn
möglich, bis zur Rückkehr des Grossherzogs auszusetzen. Ist jedoch letzteres
wesen besonderer Dringlichkeit derselben nicht thunlich, so entscheidet über die
abzugebende Verfügung die Mehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden.
8. 20.
Während des Aufenthaltes des Grossherzoglichen Hofes in Eutin, auf Schloss
Schaumburg oder in Schlesien kann auch ein einzelnes Mitglied der Haus-Fidei-
commiss-Direction, welches in der Begleitung des Grossherzogs sich befindet,
rücksichtlich der dort zu erledigenden Geschäfte die Direction vertreten und es
bedarf zur Vorbereitung der Entscheidung des Grossherzogs nicht der vorgängigen