Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Communication mit den übrigen Mitgliedern; doch sind die letzteren von dem Ver- 
lauf der auf diesem Wege erledigten Angelegenheiten baldigst in Kenntniss zu 
setzen. Die Höchste Entschliessung über Veräusserungen ist jedoch auch in sol- 
chen Fällen nicht anders als nach vorgängiger Verhandlung der Sache im Colle- 
gium zu fassen. 
8. 21. 
Der Vorsitzende der Haus -Fideicommiss - Direction bezw. bei Verhinderung 
desselben das nächstälteste Mitglied contrasignirt die Ausfertigungen der Höch- 
sten Verfügungen an die Direction und die Güterverwaltungen, sowie an die Hof- 
stäbe und Hofänter. 
Die Aufstellung der Entwürfe derselben und die Paraphe der Ausfertigungen 
erfolgt durch den der Direction etwa zugeordneten Secretair oder sonst durch 
den mit der Wahrnehmung der Secretariatsgeschäfte beauftragten Officialen. 
Die Entwürfe unterliegen der Signatur des Grossherzogs vor der Aus- 
fertigung. 
8. 22. . 
Das erforderliche Registratur-, Cassen-, Revisions-, Expeditions- und Boten- 
personal wird der Haus-Fideicommiss-Direction zur Verfügung gestellt und von 
derselben soweit nöthig mit Instruction versehen. 
8. 23. 
Neben der Haupthofcasse als der Einnabmecasse für die aus der Anlage I. 
des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 sich ergebenden Bezüge des Gross- 
herzoglichen Hauses und die Aufkünfte des Haus-Fideicommisses werden errichtet: 
1. eine Hausstiftungscasse, 
2. eine Haus-Fideicommiss-Capitaliencasse (Art. 42. $.1.a.b. d H. G.). 
Bei der letzteren ist auch die Verwaltung der nach Uebereinkunft zwischen 
dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, und der Hofintendantur von 
der Haupthofcasse übernommen und von dieser der Privatvermögenscasse über- 
wiesenen sog. Kronguts-Capitalien zu führen. 
8. 24. 
Jede Aenderung dieser Instruction bleibt vorbehalten. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten 
Grossherzoglichen Insiegels. 
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 2. April 1873. 
(L. S.) Peter. 
von Rössing. 
- on Wesche. 
 
	        
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