Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Erben, als ihren rechten Erbherrn, bleiben sollen; nemlich und unterschiedlich, 
da es Gott der Allmächtige so schickte, daß sich die Fälle an uns den Land- 
grafen zutrügen, so sollen die Chur- und Fürsten zu Sachsen an unseren Landen 
und Leuten zwei, und das Hauß Brandenburg den dritten Theil ererben. Da 
sich aber die Fälle nach Gottes Willen also begeben, daß das Hauß Brandenburg 
ledig verfiele, so sollen die Chur- und Fürstliche Häusser Sachsen und Hessen, 
unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg verlassene Land und Leute zu- 
gleich erben, und unter dem Theil, welcher nlsdann auf Hessen fallen wird, die 
Digpität der Chur mitbegriffen seyn. Jedoch haben wir, die Chur- und Fürsten 
zu Brandenburg, uns ausdrücklich bedingt und vorbehalten, daß von solchen un- 
sern Landen und Leuten der Ort Landes, so auf jener Seite der Oder gelegen, 
nemlich die neue Mark und Land Sternberg, desgleichen auch die Lehenschaft 
über die Häuser Löckenitz und Vierraden, sammt derselbigen zugehörigen Gütern, 
soviel derer über die Märkische Landgrenz in Pommern gelegen, so lang die 
Herzogen zu Pommern und derselben männliche Erben für und für im Leben, 
hiervon ausgezogen seyn, und in diese Erbverbrüderung nicht gehören, die übrigen 
Lande aber alle auf Sachsen und Hessen fallen sollen. 
Wo sich aber die Fälle, Gottes gnädigen Willen nach, also zutrügen, daß 
sich das ganze Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen erledigte, so sollen an aller 
der Chur- und Fürsten zu Sachsen jetzigen und zukünftigen Landen und Leuten, 
nichts ausgenommen, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg einen, und die 
Landgrafen zu Hessen zwei Theil, unter welchen zwei Theilen die Dignität der 
Chur mitbegriffen seyn soll, zu Erben haben. Dieweil aber einig Mannsbild aus 
uns obengenannten Chur- und Fürsten, oder unsern rechten ehelichen Leibs- 
Lehns-Erben bei Leben ist, sollen die andern sich solcher Erbschaft nicht ge- 
brauchen, sondern denselben geruhiglich, ohne alle Irrung und Eintrag, bei sei- 
nen Landen, Leuten und Regiment bleiben lassen, behülflich seyn, schützen und 
schirmen, wie hernach geschrieben stehet, getreulich und ohngefährlich; und hat 
jegliche Parthey der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Versammlung, Auf- 
und Uebergebung alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter oder 
Knechte, Burgmann, Vögte, Amtleute und Bürgere, und gemeiniglich Burge, 
Städte, Lande und Leute, eine rechte Erbhuldigung, inmassen als sie ihren 
rechten Erbherrn, nach löblichem Herkommen und Gewohnheit zu leisten pfle- 
gen, thun lassen: nemlich mit solchem Unterscheid: ob geschehe, daß ihre Herr- 
schaft eine, ohne mannliche, ehliche, rechte Leibs- Lehens-Erben mit Todt ab- 
gingen, daß sie dann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten, natür- 
lichen Erbherrn gehorsam seyn und gewarten, sie aufnehmen und dafür halten 
sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, ohn alles Gefehrde. 
Und welche unsere Städte von allen Seiten uns verbrüderten Herrn also 
Huldigung gethan haben, die sollen des zu Bekenntnis und Sicherheit ihre Briefe, 
mit ihrer Stadt gewöhnlichen Insiegel befestigt, darüber geben. 
In dieser unser Brüderschaft ist auch nemlich beredt: ob unser ein Theil 
ohne mannliche, ehliche rechte Leibs-Lehns-Erben abginge, also, daß ihr Chur- 
fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft an die andern, die noch im Leben
	        
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