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wcren, nach laut dieser Brüderschaft käme, daß wir und unsere Erben alsdann
alle des abgegangenen und verstorbenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herr-
schaften, Mannschaften, sie seyen Grafen, Herrn Ritter, Knechte, Burgmanne,
Bürgere und gemeiniglich Burge, Städte, Lande und Leute, geistlich und welt-
lich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, alten guten Gewohn-
heiten und Herkommen bleiben lassen, und sie getreulich dabei schützen, schir-
men, handhaben und behalten sollen und wollen; daß wir uns auch, ob sic
das begehrend seyn, gegen ihnen auf ziemliche und ehrbare Form verschreiben
sollen.
Es sollen auch alle unsere Vögte und Amtleute, die wir alle seits itzund
haben oder hernach setzen werden, geloben und leiblich zu Gott schwören:
wann ein Cbur- oder Fürstlicher Stamm Sachsen, Brandenburg oder Hessen, das
GOTT nach seinem Lob gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben,
abginge, daß sie sich an Niemands anders, dann an die andern Chur - und Fürst-
liche Häuser Mannliches Geschlechts mit den Schlössern, Festen und Aemtern,
die ihnen befohlen seyn oder befohlen werden, und mit allen ihren Zubehörungen,
es sei fahrende Haabe oder anders, allenthalben wie oben erklärt, getreulich
halten, gewarten, ihnen damit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen;
gleicherweise und in allermassen als sie ibren Herrn, die sie zu den Schlossen
und Aemtern gesetzt hatten, gethan sollten haben, ohne allen Verzug, Eintrag
und Gefehrde. Dergleichen Eid soll auch einem jeglichen, weß Standes er seyc,
der von uns den Chur- und Fürsten von Sachsen, Brandenburg und Hessen
Leben trägt, so oft einer Lehen empfahet, ihme in seine Lehenpflicht gegeben
werden, wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt, schweren sollen. Und
solches soll in einem idlichen Lehen-Brief gesetzt und mit deutlichen Worten aus-
gedrückt werden. Und so auch in unsern der Chur- und Fürsten zu Sachsen,
Brandenburg und Hessen Stätten ein neuer Rath aufgehet und bestätiget, oder
aber in denselbigen Städten ein neuer Burger soll aufgenommen werden, soll in
der Raths-Bestettigung ausgedrückt, auch dem neuen Burger in seinen Eyden
und Pflichten eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Ueber-
gebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Weigerung sich
mit ihren Stätten und Bürgern gegen den Fürsten-Stammen, Mannlichen Ge-
schlechts, welche nach Absterben des andern bleiben würden, als die getreuen
Unterthanen, wie oben vermeldet, zu halten.
Es sollen auch alsdann die Chur- und Fürsten, auf welche der abgegan-
genen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, nach laut dieser Brüder-
schaft und Versammlung, komen weren, nach eines jeden zugefallenen Antheil,
derselben Vögten, Amtleuten, Schlössern, Schultheissen und Gelcitsleuten, wer
die weren, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach
laut ihrer kundlichen und redlichen Rechnungen, die man von ihnen aufnehmen
und hören soll, schuldig wird, auch ohne Gefehrde.
Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihrer oder ihrer Lande
Nutzens oder Noth wegen, Schlosse, Gülte oder Gütern versetzt hatten, oder
sonsten schuldig were, solche Versetzung und Schuld die kundlich und wissent-