Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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wcren, nach laut dieser Brüderschaft käme, daß wir und unsere Erben alsdann 
alle des abgegangenen und verstorbenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herr- 
schaften, Mannschaften, sie seyen Grafen, Herrn Ritter, Knechte, Burgmanne, 
Bürgere und gemeiniglich Burge, Städte, Lande und Leute, geistlich und welt- 
lich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, alten guten Gewohn- 
heiten und Herkommen bleiben lassen, und sie getreulich dabei schützen, schir- 
men, handhaben und behalten sollen und wollen; daß wir uns auch, ob sic 
das begehrend seyn, gegen ihnen auf ziemliche und ehrbare Form verschreiben 
sollen. 
Es sollen auch alle unsere Vögte und Amtleute, die wir alle seits itzund 
haben oder hernach setzen werden, geloben und leiblich zu Gott schwören: 
wann ein Cbur- oder Fürstlicher Stamm Sachsen, Brandenburg oder Hessen, das 
GOTT nach seinem Lob gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben, 
abginge, daß sie sich an Niemands anders, dann an die andern Chur - und Fürst- 
liche Häuser Mannliches Geschlechts mit den Schlössern, Festen und Aemtern, 
die ihnen befohlen seyn oder befohlen werden, und mit allen ihren Zubehörungen, 
es sei fahrende Haabe oder anders, allenthalben wie oben erklärt, getreulich 
halten, gewarten, ihnen damit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen; 
gleicherweise und in allermassen als sie ibren Herrn, die sie zu den Schlossen 
und Aemtern gesetzt hatten, gethan sollten haben, ohne allen Verzug, Eintrag 
und Gefehrde. Dergleichen Eid soll auch einem jeglichen, weß Standes er seyc, 
der von uns den Chur- und Fürsten von Sachsen, Brandenburg und Hessen 
Leben trägt, so oft einer Lehen empfahet, ihme in seine Lehenpflicht gegeben 
werden, wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt, schweren sollen. Und 
solches soll in einem idlichen Lehen-Brief gesetzt und mit deutlichen Worten aus- 
gedrückt werden. Und so auch in unsern der Chur- und Fürsten zu Sachsen, 
Brandenburg und Hessen Stätten ein neuer Rath aufgehet und bestätiget, oder 
aber in denselbigen Städten ein neuer Burger soll aufgenommen werden, soll in 
der Raths-Bestettigung ausgedrückt, auch dem neuen Burger in seinen Eyden 
und Pflichten eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Ueber- 
gebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Weigerung sich 
mit ihren Stätten und Bürgern gegen den Fürsten-Stammen, Mannlichen Ge- 
schlechts, welche nach Absterben des andern bleiben würden, als die getreuen 
Unterthanen, wie oben vermeldet, zu halten. 
Es sollen auch alsdann die Chur- und Fürsten, auf welche der abgegan- 
genen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, nach laut dieser Brüder- 
schaft und Versammlung, komen weren, nach eines jeden zugefallenen Antheil, 
derselben Vögten, Amtleuten, Schlössern, Schultheissen und Gelcitsleuten, wer 
die weren, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach 
laut ihrer kundlichen und redlichen Rechnungen, die man von ihnen aufnehmen 
und hören soll, schuldig wird, auch ohne Gefehrde. 
Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihrer oder ihrer Lande 
Nutzens oder Noth wegen, Schlosse, Gülte oder Gütern versetzt hatten, oder 
sonsten schuldig were, solche Versetzung und Schuld die kundlich und wissent-
	        
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