43
schrieben stehet, nicht ehelich werden, das doch in ihrem Willen und Gefallen
stehen solle, diesselbe solle die Parthey, an welche die Land und Leute ver-
fallen, in ihren Frauen-Zimmer Fürstlich unterhalten, oder aber, da ihr nicht
gelegen seyn wollte in und bey desselben Chur- oder Fürsten Hofhaltung und
Frauen-Zimmer zu seyn oder zu bleiben, in andere Wege mit nothdürftiger Unter-
haltung und Leibgeding, als jährlichen mit vier tausend Gulden versehen und
versorgt werden.
Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etzliche Fürstin Wittiben, sie
weren desselben letzten verstorbenen Fürsten oder anderer Fürsten desselben
Stammes, als der Parthey dieser Erbverbrüderung verwand, ihr weren eine oder
mehr nach seinem Tod im Leben, die dann auf solchen der Verstorbenen Chur-
fürstentbum, Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen , Stätten, Dörfern, Märkten,
Landen oder Leuten Verschreibung, Verweisung oder Vermächtniss ihres Heuraths-
guts, es were Heimsteuer oder Morgengabe, wie das genannt were, hetten, dic-
selbige und ihr idliche sol bey solcher Verschreibung, Verweisung oder Ver-
mächtniß geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der
Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der angehenden
Parthey darbey geschützt, geschirmet und getreulich gehandhabet werden, ohne
Gefehrde.
Und ob solchen Wittwen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding
nicht vermacht oder verweiset weren, sollen die angehenden Partheyen sie ge-
bührlich nach Redlichkeit verweisen und sie dabei schirmen und handhaben in
allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset und verschrieben were,
auch ohne Gefehrde.
Wir obgenannten Fürsten, noch keiner unser Erben nach uns, sollen noch
wollen in dieser unsrer Brüderschaft hinfüro nimmermehr ichtes legen, gespre-
chen, noch thun, das diese unsere Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen
Stücken kränken, hindern oder dawider seyn möge, in keiner Weise; sondern
wir sollen und wollen alle Punkt und Articul derselben unserer Brüderschaft, wie
die hinfüro und hernach von uns geschrieben stehen, gänzlich und steth halten,
und in keine Weise dawider thun oder kommen.
Da auch unter vorbenannten dreyen Häusern Sachsen, Brandenburg und
Hessen, eins nach dem Willen Gottes abstürbe und desselben hinterlassene Land
und Leute unter die zwei überbliebene Häuser, inmassen als obstehet, vertheilt
würden, so sollen die zwei überbliebenen Häuser nichtsdestoweniger in dieser
Erbverbrüderung gegen einander ewiglich beharren.
Und als nun unser jedliche Parthey der ander Churfürstenthum, Fürsten-
thum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser unserer Brüderschaft,
rechter Erbe ist, so sollen wir und unser iedlicher dem andern getreulich mit
Landen und I«uten verholfen seyn, unser iedlicher auch des andern Lande und
Iseute, Manne und Diener, ihre Güter und Haabe, gleich seinen eigen Landen,
Leuten und Haabe, helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wider
znänniglich, wann und wie dicke das immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.
Es sollen auch unser idlicher Parthey, Schloß, Festung und Stätte der