Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Daß wir Gott zu Lob und Ehren, mit wohlbedachtem Muthe und gutem 
Vorrath unserer Räthe, Manne und der Unsern, um angeborner Liebe, rechter 
Treue und sonderlicher Freundschaft willen, unsern Landen und den Unsern zu 
Friede und in dem Besten, erblichen solche Brüderschaft verneuert und uns ver- 
brüdert, gütlichen vereiniget, zusammengesetzet, jegen einander Auf- und Ueber- 
gebung gethan haben; verneuern die, verbrüdern, vereinigen uns und thun uns 
zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergebung gegen einander gegenwär- 
tiglich in und mit Kraft dieses Briefes, in der allerbeständigsten Form, Weise 
und Maas, als solches jure publico militari und sonst zu recht geschehen kann 
oder mag, mit unser beyder Partheyen Fürstenthumen, Grafschaften, Herrschaften, 
Lehen und Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzund 
haben, oder hernach gewinnen mögen: als were es, das Gott verhüte, daB unser 
einige vorgenannte Parthey, oder unser Leibs-Lehns-Erben nach uns stürben oder 
von Todswegen abgingen, ohne rechte Leibs-Lehns-Erben, daß alsdann derselben 
abgegangen Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, Lehen und Pfand- 
schaften, mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Schulde, Gulte, Geschütz 
und zugehöriger Artilerey, auch aller anderer fahrender Habe, nichts ausge- 
schlossen, beweglich oder obnbeweglich, die wir itzund haben oder wir und unsere 
Leibs-Lehns-Erben noch gewinnen mögen, in allermassen als vorgeschrieben stehet, 
auf die andere Parthey und ihre Leibs-Lehus-Erben gäntzlichen zumal zu Erbe 
eigen gefallen, und erblichen bei ihn und ihren Erben als ihren rechten Erbherrn 
bleiben sollen. 
Und idliche Parthey hat der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Auf- 
und Uebergebung, alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter und 
Knechte, Burgmanne, Vögte, Haupt- und Amtleute und Bürgern, und gemei- 
niglichen Burg, Städte, Land und Leute, eine rechte Erbhuldigung thun lassen; 
die es aber nicht gethan, sollen und wollen nochmals zum allerforderligsten solches 
zugeschehen verordnen, ob ihre Herrschaft ohne Leibs-Lehns-Erben abgingen, daß 
sie alsdann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten Erbherrn, gehorsam 
seyn und gewarten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, sonder 
aller Gefehrde. 
Und welche unserer Städten von beyden Seiten der andern Parthey unter 
uns Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen, des zu Kundschaft und Si- 
cherheit, ihre Briefe darüber geben. 
Da auch eine Parthey nicht gänzlich, sondern etliche Fürsten cines Hauses, 
es were Sachsen oder Hessen, ohne Mannliche Leibs-Lehns-Erben abginge, so solle 
alsdann dem oder deu nächsten Mannlichen Lehns-Erben desselben Stammes und 
Hauses, des abgegangenen Land, Leute und alle deren Zugehörung, wie oben er- 
kläret, allenthalben angefallen seyn und bleiben. 
Und nachdem dieselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren Verbrüde- 
rungen zuvorn von Röm. Kaysern bestettiget und confirmirt, sollen und wollen 
wir beyde Partheyen vorgenannt, auch bey itziger Röm, Kayserl. Majestät, un- 
serm Allergnädigsten Herrn, getreulich ausrichten und bearbeiten, daß diese 
unsere Brüderschaft, Auf- und Ucbergebung, wie vorgeschrieben stehet, bestet-
	        
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