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Daß wir Gott zu Lob und Ehren, mit wohlbedachtem Muthe und gutem
Vorrath unserer Räthe, Manne und der Unsern, um angeborner Liebe, rechter
Treue und sonderlicher Freundschaft willen, unsern Landen und den Unsern zu
Friede und in dem Besten, erblichen solche Brüderschaft verneuert und uns ver-
brüdert, gütlichen vereiniget, zusammengesetzet, jegen einander Auf- und Ueber-
gebung gethan haben; verneuern die, verbrüdern, vereinigen uns und thun uns
zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergebung gegen einander gegenwär-
tiglich in und mit Kraft dieses Briefes, in der allerbeständigsten Form, Weise
und Maas, als solches jure publico militari und sonst zu recht geschehen kann
oder mag, mit unser beyder Partheyen Fürstenthumen, Grafschaften, Herrschaften,
Lehen und Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzund
haben, oder hernach gewinnen mögen: als were es, das Gott verhüte, daB unser
einige vorgenannte Parthey, oder unser Leibs-Lehns-Erben nach uns stürben oder
von Todswegen abgingen, ohne rechte Leibs-Lehns-Erben, daß alsdann derselben
abgegangen Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, Lehen und Pfand-
schaften, mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Schulde, Gulte, Geschütz
und zugehöriger Artilerey, auch aller anderer fahrender Habe, nichts ausge-
schlossen, beweglich oder obnbeweglich, die wir itzund haben oder wir und unsere
Leibs-Lehns-Erben noch gewinnen mögen, in allermassen als vorgeschrieben stehet,
auf die andere Parthey und ihre Leibs-Lehus-Erben gäntzlichen zumal zu Erbe
eigen gefallen, und erblichen bei ihn und ihren Erben als ihren rechten Erbherrn
bleiben sollen.
Und idliche Parthey hat der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Auf-
und Uebergebung, alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter und
Knechte, Burgmanne, Vögte, Haupt- und Amtleute und Bürgern, und gemei-
niglichen Burg, Städte, Land und Leute, eine rechte Erbhuldigung thun lassen;
die es aber nicht gethan, sollen und wollen nochmals zum allerforderligsten solches
zugeschehen verordnen, ob ihre Herrschaft ohne Leibs-Lehns-Erben abgingen, daß
sie alsdann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten Erbherrn, gehorsam
seyn und gewarten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, sonder
aller Gefehrde.
Und welche unserer Städten von beyden Seiten der andern Parthey unter
uns Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen, des zu Kundschaft und Si-
cherheit, ihre Briefe darüber geben.
Da auch eine Parthey nicht gänzlich, sondern etliche Fürsten cines Hauses,
es were Sachsen oder Hessen, ohne Mannliche Leibs-Lehns-Erben abginge, so solle
alsdann dem oder deu nächsten Mannlichen Lehns-Erben desselben Stammes und
Hauses, des abgegangenen Land, Leute und alle deren Zugehörung, wie oben er-
kläret, allenthalben angefallen seyn und bleiben.
Und nachdem dieselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren Verbrüde-
rungen zuvorn von Röm. Kaysern bestettiget und confirmirt, sollen und wollen
wir beyde Partheyen vorgenannt, auch bey itziger Röm, Kayserl. Majestät, un-
serm Allergnädigsten Herrn, getreulich ausrichten und bearbeiten, daß diese
unsere Brüderschaft, Auf- und Ucbergebung, wie vorgeschrieben stehet, bestet-