Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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tiget, bewilliget und gevollwort werde, mit wissentlicher Aufhebung aller Rechte, 
so darwider seyn oder angezogen, auch wie die in Rechten nahmhaftig oder deut- 
lich genennet werden möchten. In dieser unser Brüderschaft Auf- und Ueber- 
gebung ist nehmlichen beredet: ob unser eine Parthey ohne rechte Leibs-Lehns- 
Erben todshalber abgiuge, also daß ilır Fürstenthum und Herrschaften an die 
andern Partheyen, die noch im Leben weren, nach laut dieser Brüderschaft Auf- 
und Uebergebung kämen, dal) wir und unsere Erben also dann alle des abgegan- 
genen Fürstenthum Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter, Kuechte, Burg- 
manne, Bürgern und gemeiniglich Burge, Stätte, Land und Leute, geistlich und 
weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Nutzen, Würden, allen guten Gewolın- 
heiten und Herkommen lassen, und sie getreulich dabey behalten sollen und 
wollen, nach Ausweisung unser Brief, die wir ihnen besondern darüber geben 
sollen und wollen. 
Es sollen auch alle unsere Vögte, Haupt- und Amtleute, die wir beiderseits 
itzund haben, oder hernach, so oft dieselben Festung und Amt verendert haben, 
geloben und leiblich zu Gott schweren, welcher Fürstlicher Stamm, Sachsen oder 
Hessen, das Gott nach seinem Lobe gnädiglich verhüten wolle, ohne Maanliche 
Lehns-Erben abginge, daß sie sich an niemand anders, dann an den andern 
Färstenstamm, Mannliches Geschlechts, mit den Schlossen, Festen und Aemtern, 
so ihnen befohlen seyu, oder werden, und mit allen ihren Zugehörungen, cs seye 
fahrende Haabe oder anders, allenthalben, wie oben erklärt, halten und bleiben, 
und darmit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen; gleicher Weise und 
in allermassen als sie ihren Herro, die sie zu den Schlossen und Aemtern gesetzt 
hetten, gethan sollten haben, ohne Eintrag und Gefehrde. 
Der gleichen Eyd soll auch einem idlichen, was Standes er seye, und von 
uns den Fürsten von Sachsen und Hessen Lehen tragen, so oft einer Lehen em- 
pfähet, ihme in seinen Lehnpflichten gegeben werden, wie die Haupt- und Amt- 
leute, als obberührt schweren sollen, und solches soll in einen idlichen Lehenbrief 
gesetzt, und mit deutlichen Worten ausgedruckt werden; und so auch in unsern 
der Fürsten von Sachsen oder Hessen Städten ein neuer Rath aufgehet und be- 
stettiget, oder auch iu derselbigen Städten ein neuer Bürger soll aufgenommen 
werden, soll in der Raths-Bestettigung ausgedruckt, auch dem neuen Bürger in 
seine Eide und Pflichte eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und 
Uebergebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Wegerung 
sich mit ihren Städten und Burgern jegen dem Fürsten Stamm, Mannliches Ge- 
schlechts, welcher nach Absterben des andern bleiben würde, als die getreucn 
Unterthanen, wie obvermelt, zu halten. 
Es soll auch alsdann die Parthey, auf die der abgegangenen Fürstenthum, 
Grafschaft und Herrschaft, nach laut dieser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, 
also kommen weren, denselben Vögten, Schlossen, Schultheissen, Geleits-Leuten 
und Amtleuten, wer die weren, die von der abgegangenen Parthey wegen aus 
Gewohnheiten, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach 
laut ihren kundlichen und redlichen Rechnung, die man von ihnen aufnehinen und 
hören soll, schuldig were, auch ohne Gefehrde.
	        
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