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Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihre und ihrer Lande
Nutz und Noth wegen, Schloß, Gülte oder Güter versetzt hetten, oder sonst
schuldig were, solche Versetzung und Schulde sol die audere unter uns Partheyen,
an die des abgegangenen Fürsteuthum, Grafschaften und Herrschaften, Laud und
Leuten, naclı laut dieser Brüderschaft Auf- und Ucbergebung, also kämen, dem-
jenigen, dem die Versetzung geschehen und denen man schuldig were, nach laut
der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld anders kund-
lich were, ohnverrückt und gänzlich halten und Bezahlung thun, auch ohne alles
Gefehrde.
Und idliche Parthey, auf die des andern Fürstenthum, Grafschaften und
Herrschaften also kämen, sollen auch der abgegangenen Parthey Testament, ob
sie anders Testament gesetzt hette, ohne allen Eintrag handhaben, darzu helfen
und thun, daß es auf das redlichste, nach des abgegangenen letzten Willen und
Begehrung, ausgerichtet werde; doch sol dasselbe Testament über dreißig tausend
Gulden nicht seyn, und auch mit keinen Schlossen, Stätten noch Dörfern, sondern
aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn, auch ohne Gefehrde.
Es ist auch in dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergebung nehmlich
bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen ohne Eheliche Mannliche
Geburt abginge, und doch Fräulein desselben abgegangenen Stammes, die zu der
heiligen Ehe noch nicht ausgesetzt noch berathen weren, nach sich liese, daß als-
dann die andere Parthey, auf die des abgestorbenen Fürsteutbum und Lande, in-
massen wie vorgeschrieben stehet, verstorben were, dieselben Fräulein, als viel
der weren, idliche besonder aussetzen und berathen sol, mit vier und zwanzig
tausend Rheinischen Gulden, ohne Gefehrde.
Jedoch wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen, das weren
Chur- und Fürsten zu Sachsen als eine, oder Hessen als die andere Parthey,
gänzlich verstürbe, nicht mehr dann cin Fräulein desselben Stammes, wie ob-
stehet, verliese, soll derselben die Summa ihrer Heimsteuer verbessert werden mit
zwanzig tausend Gulden.
Wo aber der Fürst deren zwo verliese, so soll ihnen die gebessert werden
ihr idlicher mit zehntausend Gulden, wo aber der mehr weren, sol man ihr jede
aussteuern mit vier und zwanzig tausend Gulden, wie obberührt; und ihnen allen
obbemeldt keine weitere Besserung, noch wegen vüterlicher, mütterlicher oder brü-
derlicher Erbschaft, legitima oder aller anderer Angefälle, was mehr zu reichen,
zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn, sondern sie sollen mit obberührter
Summen, aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedächten, allenthalben ver-
gnüget und abgerichtet sein und bleiben, und sich hierüber keine Succession oder
anderer Anforderung an den Häusern Sachsen und Hessen anmasscn, in keinerlei
Weise oder Wege.
Ob auch uach des letzteu Fürsten Abgang etliche Fürsten Wittfrauen, sie
weren desselben letzten verstorbenen Fürsten, oder anderer Fürsten desselben
Stammes als von der Parthey dieser Erbvereinigung, Auf- und Uebergebung ver-
wandt, es were eine oder mehr, nach seinem Tode im Leben weren, die dann auf
solchen der Verstorbenen Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Städten, Mürkten,