Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Dörfern, Landen und Leuten, Verschreibung, Verweisung oder Vermächtniß ihres 
Heurathsguts, es were Heimsteuer oder Morgengabe, wie das genannt were, hetten, 
dieselbigen, und idliche sol bei solcher Verschreibung, Verweisung und Vermächt- 
niß geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der Briefe, 
ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der angehenden Par- 
theyen darbey geschützt, geschirmet und getreulich gehandhabt werden, ohne 
Gefehrde. 
Und ob solche Wittfrauen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding 
nicht vermacht oder verwiesen were, sollen die angehenden Partheyen sie, wie 
gebührlichen, nach Redlichkeit verweisen und darbey schirmen und handhaben, 
in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset und verschrieben were, 
ohne Gefehrde. 
Und in diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung sollen noch wollen 
wir, noch keiner unser Erben nach uns, nimmer nicht gelegen, gesprechen noch 
gethun, daß diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken 
gekränken, gehindern, oder darwider geseyen möge, in keiner Weise; sondern wir 
sollen und wollen alle Punkten und Articul derselben unserer Brüderschaft Auf- 
und Uebergebung, wie die hiebevorn von uns geschrieben stehet, gänzlichen halten 
und in keine Weise darwider kommen; und als nun idlich Parthey der andern 
Parthey ihres Fürstenthums, Grafschaften, Herrschaften, Lande und Leute, nach 
laut dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergabe, rechter Erbe ist, so sollen 
und wollen wir unser idlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten 
wider aller männiglich, niemand ausgenommen, beholfen seyn, unser idlicher des 
andern I,and und Leute, ihre Gut und Haabe, gleich seinen eigenen Landen und 
Leuten, helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wan und wie dicke 
es immer Noth geschicht, ohne Gefehrde. 
Es sollen auch unser idliche Parthey, Schloß, Festung und Städte, der an- 
dern Parthey offen seyn, sich darauf und ein zu behelfen, in allen ihren Nöthen 
wider allermänniglich, auch ohne alles Gefehrde. 
Und dass diese vorgeschriebene und erneuerte Brüderschaft, Auf- und Ueber- 
gebung in allen Stücken, Punkten und Articul dieses Briefes vor uns allen und 
allen unsern Erben stets, ganz und ohnverbrochen sollen gehalten werden, haben 
wir Johann George, Churfürst, Augustus und wir die oben genannten Gebrüdere 
und Vettere, Herzoge zu Sachsen Altenburgischen, Weimarischen, Coburgischen 
und Eisenachischen Theils, als eine Parthey, und wir Moritz, Ludwig, Philips und 
Friederich, Vettere und Brüdere, Landgrafe zu Hessen an der andern Parthey, 
unser einer dem andern Hand in Hand und Treuen gelobt und zu Gott ge- 
schworen. 
Geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft dieses 
Briefs; und es sollen unser jeder Parthey Mannliche Lehens- Erben, Fürsten zu 
Sachsen und Hessen, diese Erbverbrüderung, wann deren einer mehr als 14 Jahre 
alt, auch geloben und schweren, wie vor Alters herkommen. 
Und haben, das zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit, wir obgenannte, 
der Churfürst und wir Augustus, Johann-Casimir und Johann -Ernst der älter, 
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