Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zurückbehaltung 
8 
2800 
733 
so ist das zur Berichtigung Erforder- 
liche zurückzubehalten. 
Erbvertrag s. Erblasser — Testa- 
ment 2261. 
Gesellschaft. 
Ist bei der Auseinandersetzung eine 
Schuld der Gesellschaft noch nicht 
fällig oder ist sie streitig, so ist das 
zur Berichtigung Erforderliche zurück- 
zubehalten. 731. « 
Güterrecht. 
1428 3. des von der Frau im Falle der 
1475 
1498 
1546 
273 
Gütertrennung zur Bestreitung des 
ehelichen Aufwandes zu zahlenden 
Beitrags s. Gütertrennung — Güter- 
recht. 
Ist bei der Auseinandersetzung in 
Ansehung des Gesamtguts der a. Güter- 
gemeinschaft eine Gesamtgutsverbind- 
lichkeit noch nicht fällig oder ist sie 
streitig, so ist das zur Berichtigung 
Erforderliche zurückzubehalten. 
..... 1474, 1498, 1546. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft finden die Vorschriften 
der §§ 1475, 1476, 1477 Abf. 1, 
1479—1481 Anwendung; 1518. 
f. Errungenschaftsgemeinschaft— 
Güterrecht. 
Leistung. 
Hat der Schuldner aus demselben 
rechtlichen Verhältnis, auf dem seine 
Verpflichtung beruht, einen fälligen 
Anspruch gegen den Gläubiger, so 
kann er, sofern nicht aus dem Schulo- 
verhältnisse sich ein anderes ergiebt, 
die geschuldete Leistung verweigern, 
bis die ihm gebührende Leistung be- 
wirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). 
Wer zur Herausgabe eines Gegen- 
standes verpflichtet ist, hat das gleiche 
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch 
wegen Verwendungen auf den Gegen- 
stand oder wegen eines ihm durch 
diesen verursachten Schadens zusteht, 
591 
  
8 
274 
556 
803 
2204 
2261 
202 
214 
Zurückbehaltung 
es sei denn, daß er den Gegenstand 
durch eine vorsätzlich begangene un- 
erlaubte Handlung erlangt hat. 
Der Gläubiger kann die Aus- 
übung des Zurückbehaltungsrechts 
durch Sicherheitsleistung abwenden. 
Die Sicherheitsleistung durch Bürgen 
ist ausgeschlossen. 
Gegenüber der Klage des Gläubigers 
hat die Geltendmachung des Zurück- 
behaltungsrechts nur die Wirkung, 
daß der Schuldner zur Leistung gegen 
Empfang der ihm gebührenden Leistung 
(Erfüllung Zug um Zug) zu ver- 
urteilen ist. 
Miete. 
Dem Mieter eines Grundstücks steht 
wegen seiner Ansprüche gegen den 
Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht 
nicht zu. 
Schuldverschreibung. 
Z. des Betrages für den Zinsschein 
bei Einlösung der Schuldverschreibung 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
Testament. 
s. Erbe 2046. 
Z. einer beglaubigten Abschrift des an 
das Nachlaßgericht zu sendenden Testa- 
ments s. Erblasser — Testament. 
Verjährung. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange 
die Leistung gestundet oder der Ver- 
pflichtete aus einem anderen Grunde 
vorübergehend zur Verweigerung der 
Leistung berechtigt ist. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung auf die Einrede des Zurück- 
behaltungsrechts, des nicht erfüllten 
Vertrags, der mangelnden Sicherheits- 
leistung 
Z. eines Betrages bei der Beendigung 
des Konkurses für eine in Prozeß be- 
fangene Forderung s. Verjährung 
— Verjährung. 
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