Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gehabt, welche dem deutschen Volke so viel Einheit, Macht und Freiheit ver- 
bürgte, welche so viele gesunde Keime zukünftiger Entwickelung und deshalb 
so feste Garantien ihres Bestandes in sich trüge, als die Verfassung des neuen 
Reiches deutscher Nation. Ihr Werth für die Gegenwart, wie ihre Entwicke- 
lungsfähigkeit für die Zukunft wird aber gerade dadurch bedingt, dass sie aus 
den realen Verhältnissen Deutschlands hervorgewachsen, an die geschichtlichen 
Zustände unsrer Vergangenheit anknüpft, soweit dies unter Wahrung der hö- 
hern nationalen Interessen möglich ist. In diesem Sinne sind auch die mit 
der Geschichte des deutschen Volkes tief verwachsenen Dynastien erhalten wor- 
den, ja der Fortbestand derselben hat in der Reichsverfassung neue staatsrecht- 
liche Garantien gefuwiden, indem deren Häupter nicht nur Regenten ihrer Einzel- 
staaten, sondern auch, durch das Institut des Bundesrathes, wie einst die 
Reichsstände im ehemaligen deutschen Reiche, Mitträger der Reichsgewalt ge- 
worden sind. Insofern erhält die mit der Staatsverfassung eng verbundene Haus- 
verfassung sämmtlicher regierender Fürstenhäuser in der Gegenwart ein erhöhtes 
Interesse und der Herausgeber hat cs deshalb- für zeitgemäss gehalten, jetzt mit 
der Fortsetzung des lang unterbrochenen Werkes hervorzutreten. Unterstützt 
wurde diese Absicht besonders durch die wohlgemeinten Mahnungen hervorra- 
gender Fachgenossen !) und die anerkennenswerthe Bereitwilligkeit des neuen 
Inhabers der alten Verlagsbuchhandlung. „ 
Gedanke und Plan des Werkes ist unverändert geblieben und wird in dieser 
Beziehung auf die Ausführung in der Vorrede des ersten Bandes verwiesen. Da 
sich das Werk nur mit den Hausgesetzen der deutschen regierenden Für- 
stenhäuser beschäftigt, so kommen diejenigen Fürstenhäuser hier nicht mehr in 
Betracht, welche entweder ihre Staatsgewalt verloren haben und deshalb nicht 
mehr zu den regierenden Fürstenhäusern gehören, wie z. B. Nassau, oder welche 
nicht mehr zum Deutschen Reiche gehören, wie Oesterreich und Liechtenstein. 
Auch konnte aus äussern Gründen die sonst angenommene alphabetische Reihen- 
folge nicht streng eingehalten werden, indem der Herausgeber immer von den ihm 
rechtzeitig gemachten Mittheilungen der betreffenden Regierungen abhängig bleibt. 
Auch in diesem zweiten Bande hat sich der Herausgeber nicht auf das gedruckte 
Material beschränkt, sondern vielfach die Hülfe der Archive in Anspruch ge- 
nommen. Nicht wenige Urkunden erscheinen auch in diesem Bande zum ersten 
Male im Drucke, andere sind nach archivalischen Mittheilungen neu herausgege- 
1) Vor allem gedenkc ich der anerkenneuden Worte, durch welche mich der ehrwärdige Nestor 
der deutschen Publieisten, A. W. Heffter (Sonderrechte Vorr. IV) an die Fortsetzung meines Wer- 
kes erinnert hat, und der Mahnung, welche mir Georg Bceseler in den verschiedenen Auflagen 
seines deutsehen Privatrechts zu Theil werden liess.
	        
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