Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

51 
und dreißigsten Jahr, der Römer Zinszahl, indictio genannt, im fünfften, in Gegen- 
wertigkeit nachbemelter Zeugen, auch unserer Notarien, so deshalber requirirt 
seyn worden, ist der Durchlauchtige und Hochgeborne Fürst und Herr, Herr 
Philipps, Landgrav zu Hessen, Graue zu Catzenelnbogen, Dietz, 
Ziegenhain und Nidda, unser gnädiger Fürst und Herr, in seiner Fürst- 
lichen Gnaden Schloß zu Cassel, in seiner Fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Ge- 
mach, Vormittags zwischen sieben und acht Uhren, noch gesundes Leibes ge- 
Sessen, und sich mit lauterer Stimme hören und vernehmen lassen: wie sein 
Fürstlich Gnad bedacht, daß sie gleich wie andere Menschen sterblich, und der 
Natur unterworffen sey; darumb weren Ihrer Fürstliche Gnaden geneigt, Willens 
und Vorhabens, mit gutem Bedacht ihr Testament, vätterliche Ordnung und letzten 
Willen in Schrifft zu verfassen und zu verordnen, wie dann auch geschehen, und 
sollich Testament vor uns den nachbeschriebenen Zeugen vorgelegt; vnd hat 
darauff seine Fürstliche Gnad an vns vnd die Zeugen sämptlich vnd sonderlich 
begert, daß beneben seiner fürstlichen Gnade, wir Sr. F.Gn. Testament vnd letzten 
Willen auch unterschreiben und versiegeln wollten, wie denn von vns vnd inen, 
den Zeugen, bescheen, vad sollich Testament in dis Instrument verschlossen ist 
worden; vnd haben S. F. G. darbeneben weiter vermeidet: ob sie wohl vergan- 
gener Jahren etzliche ihre Testament, und sonderlich in nechst verschienen sieben 
und funffzigsten Jahre, am Dienstag den sechsten Aprilis, desgleichen im ver- 
gangenem sechzigsten Jahre zu Marpurgk, Montags den dreizehenden May, auch 
ein Testament vfgerichtet vnd verordnet, vnd sich aber Ihrer F. Gn. Gelegenheit 
mit der Zeit viel verendert, die Ober- vnd Vntervormünder gestorben, Irer F. Gn. 
Söhne mehrertheils erwachsen, auch es mit der evangelischen Verstendniß eine 
andere Meynung gewonnen, vnd Irer F. Gn. Töchter mehrertheils verheurath, und 
sonsten sich allerley Enderung zugetragen, so wurden sie auch nothdürfftiglich 
verursacht, daß sie ire vorige vfgerichte letzte Willen vnd Disposition verendern 
müssen, wie denn S. F. Gn., in vnser der Notarjen vnd darzu beruffenen Zeugen 
Gegenwertigkeit, solche ire hiebevor geordnete Testament, wo die befunden wer- 
den, vnd sonderlich die letzten, s0 Anno etc. Fünflzig Sieben, Dienstag den sechsten 
Aprilis, und Anno etc. Sechtzigk, Montags den dreizehenden May, auffgerichtet, 
außerhalb einer Vermechtnus vnd Uebergabe, so S. F. Gn. iren ehlichen Söhnen, 
geboren aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, von S. 
F. Gn. Gemahl Frawen Margrethen herkommen, itzo newlichen gethan, vnd dar- 
über drey gleichlautende Verschreibungen, de dato Cassel am fünff vnd zwanzig- 
sten Tag des Monats Februarii, Anno etc. Sechzig Zwey verfertigen lassen, dar- 
über S. F. Gn. vor vns Notarien vnd hernach beschriebenen Zeugen protestirt, 
daß sie gemelte Vebergabe vnd die darüber verfertigte Verschreibung jegenwertig 
repetirten, bestetigten, vnd gleich irem Fürstlichen Testament wolten vnverkürzt 
gehalten haben, mündlich vnd austrüglich revocirt vnd widerruffen, derogestalt, 
daß sie hinfürter keine Krafft oder Execution haben, vnd aber doch aus beweg- 
lichen Vreachen zur Gedechtnus verwart werden sollen, vnd das also nunmehr 
allein dis hier inliegende Testament, von dato den sechsten Aprilis diß gegen- 
wärtigen tausend fünffhundert zwey vnd sechzigsten Jahrs, S. F. Gn. letzter Will 
4 ”
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.