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und dreißigsten Jahr, der Römer Zinszahl, indictio genannt, im fünfften, in Gegen-
wertigkeit nachbemelter Zeugen, auch unserer Notarien, so deshalber requirirt
seyn worden, ist der Durchlauchtige und Hochgeborne Fürst und Herr, Herr
Philipps, Landgrav zu Hessen, Graue zu Catzenelnbogen, Dietz,
Ziegenhain und Nidda, unser gnädiger Fürst und Herr, in seiner Fürst-
lichen Gnaden Schloß zu Cassel, in seiner Fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Ge-
mach, Vormittags zwischen sieben und acht Uhren, noch gesundes Leibes ge-
Sessen, und sich mit lauterer Stimme hören und vernehmen lassen: wie sein
Fürstlich Gnad bedacht, daß sie gleich wie andere Menschen sterblich, und der
Natur unterworffen sey; darumb weren Ihrer Fürstliche Gnaden geneigt, Willens
und Vorhabens, mit gutem Bedacht ihr Testament, vätterliche Ordnung und letzten
Willen in Schrifft zu verfassen und zu verordnen, wie dann auch geschehen, und
sollich Testament vor uns den nachbeschriebenen Zeugen vorgelegt; vnd hat
darauff seine Fürstliche Gnad an vns vnd die Zeugen sämptlich vnd sonderlich
begert, daß beneben seiner fürstlichen Gnade, wir Sr. F.Gn. Testament vnd letzten
Willen auch unterschreiben und versiegeln wollten, wie denn von vns vnd inen,
den Zeugen, bescheen, vad sollich Testament in dis Instrument verschlossen ist
worden; vnd haben S. F. G. darbeneben weiter vermeidet: ob sie wohl vergan-
gener Jahren etzliche ihre Testament, und sonderlich in nechst verschienen sieben
und funffzigsten Jahre, am Dienstag den sechsten Aprilis, desgleichen im ver-
gangenem sechzigsten Jahre zu Marpurgk, Montags den dreizehenden May, auch
ein Testament vfgerichtet vnd verordnet, vnd sich aber Ihrer F. Gn. Gelegenheit
mit der Zeit viel verendert, die Ober- vnd Vntervormünder gestorben, Irer F. Gn.
Söhne mehrertheils erwachsen, auch es mit der evangelischen Verstendniß eine
andere Meynung gewonnen, vnd Irer F. Gn. Töchter mehrertheils verheurath, und
sonsten sich allerley Enderung zugetragen, so wurden sie auch nothdürfftiglich
verursacht, daß sie ire vorige vfgerichte letzte Willen vnd Disposition verendern
müssen, wie denn S. F. Gn., in vnser der Notarjen vnd darzu beruffenen Zeugen
Gegenwertigkeit, solche ire hiebevor geordnete Testament, wo die befunden wer-
den, vnd sonderlich die letzten, s0 Anno etc. Fünflzig Sieben, Dienstag den sechsten
Aprilis, und Anno etc. Sechtzigk, Montags den dreizehenden May, auffgerichtet,
außerhalb einer Vermechtnus vnd Uebergabe, so S. F. Gn. iren ehlichen Söhnen,
geboren aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, von S.
F. Gn. Gemahl Frawen Margrethen herkommen, itzo newlichen gethan, vnd dar-
über drey gleichlautende Verschreibungen, de dato Cassel am fünff vnd zwanzig-
sten Tag des Monats Februarii, Anno etc. Sechzig Zwey verfertigen lassen, dar-
über S. F. Gn. vor vns Notarien vnd hernach beschriebenen Zeugen protestirt,
daß sie gemelte Vebergabe vnd die darüber verfertigte Verschreibung jegenwertig
repetirten, bestetigten, vnd gleich irem Fürstlichen Testament wolten vnverkürzt
gehalten haben, mündlich vnd austrüglich revocirt vnd widerruffen, derogestalt,
daß sie hinfürter keine Krafft oder Execution haben, vnd aber doch aus beweg-
lichen Vreachen zur Gedechtnus verwart werden sollen, vnd das also nunmehr
allein dis hier inliegende Testament, von dato den sechsten Aprilis diß gegen-
wärtigen tausend fünffhundert zwey vnd sechzigsten Jahrs, S. F. Gn. letzter Will
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