Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Bekentnus der Wahrheit vod bescheener Handlung, hierzu sonderlich requiriret 
vnd erfordert. Vnd dieweil ich Josephus, Lorichius, Hadamarius, von Kayser- 
licher Authorität offenbarer Notarius, beneben den obgemelten Zeugen, bey Voln- 
ziehung des jetzo ufgerichten Testaments, auch Cassation und Revocation der 
vorigen vnd Confirmation der obgemelten Vbergabe, vnd allem dem, so dis In- 
strument begreifft, ob und angewesen, solches also gesehen und angehört, hab ich 
das Instrument darüber begriffen, in offene Form gebracht, mit eigener Hand 
geschrieben vnd vnderschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und Zu- 
nahmen, darzu meinem Notariat-Zeichen, so ich in Instrumentssachen pflege zu 
gebrauchen, signiret und verzeichnet, neben dem obgenannten mitberuffenem No- 
tario, alls zu Bekanntnus der Wahrheit vnd bescheener Verhandtlung, hierzu 
sonderlich requirirt vnd erfordert. 
Unser Philipsen, von Gottes Gnaden, Landgrauen zu Hessen, 
Grauen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc. etc. 
letzt Testament, vatterliche Verordnung vnd Satzung. Nachdem wir 
etzliche Testamente vfgerichtet haben, darinnen wir Vormunder vnsern Kindern, 
Chur- und Fürsten, als Obriste, auch vnserc vornembste Rethe zu der Zeit zu 
Vndervormunder gesetzt, dieselbigen Obristen, Vormunder, auch Vndervormunder 
vnd andere Zugeordneten den mehrer Theil in Gott verschieden, auch sich die 
Leufft vnd Zeiten, betreffende die Christliche Vereinigung vnd andere Dinge viel 
geendert, vnserer Tochter, von Frawen Christinen geboren, vier vergeben, vnserer 
Söhne nunmehr drey erwachsen, daß sie ziemblichs Alters, so hat die vnver- 
meidliche Nothdurfit erfordert, dieselben alten Testamenta, die vor dato dieses 
Testaments vfigerichtet, zu revociren vnd abzuthun, wie wir dieselben vorigen 
Testament hiermit revociren vnd abthun, also, daß dieselbigen hinfürter nichts 
gelten sollen, gleichergestalt wollen wir auch das Testament, so wir zu Marpurk, 
am Dienstag nach Judica, den sechsten Tag Martii, Anno Domini Tausend Fünff- 
hundert Fünffzig Sieben, vnd dann das Testament, welches wir auch zu Mar- 
purck am dreizehenden Mey, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vflge- 
richt hatten, hiermit revocirt, abgethan und geendert, darzu uns dann Vrsachen 
vnsers Gewissens vnd anders, wie zum Theil hernach folgt, bewegt haben, ob 
auch deren etliche inwendig Landes funden würden, sie wehren geschrieben uff 
Papier oder Taffeln, soll doch deren keins gelten, sondern vnser letzter Will und 
Ordnung soll laut vnd vermöge dieses Testaments gehalten werden; doch haben 
wir die alten nicht wollen verbrennen, sondern in vnserer Registratur zu Ziegen- 
hain gelegt, vff daß vnsere Söhne demnest sehen mögen, was Gemüts wir von 
Jahren zu Jahren, vnd von Zeiten zu Zeiten gewesen. 
8. 1. Vorsorge wegen Festhaltung dieses Testaments. 
Im Nahmen des Vatters, Sohns und heiligen Geistes, drey Personen vnd 
einigen Gottes. Dieweil nichts gewisser, denn der Todt, vnd nichts vngewissers, 
denn die Stunde des Tode, auch gemeiniglich kommt, so die Krankheiten vnd
	        
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