Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Schmertzen so groß sein, daß einer wenig Bedachts hat, ein rechtschaffen Te- 
stament zu machen, derohalben sind wir jetzo bei gesundem Leib dieses Testa- 
ment vffzurichten vnd zu machen verursachet. Wollen demnach vnsern Söhnen 
ernstlich vff vätterlichen Gehorsam vnd schuldiger Pflicht fidei committiret, vod 
vff guten christlichen Glauben bevohlen haben, dieses voser Testament vnd vät- 
terliche letzte Verordnung zu halten, deme Folge zu thun, vnd nichts darwider 
zu handeln, auch vnsere Rethe, Dienere vnd Vnderthanen ermanct haben, diesem 
Testament zu gehorsamen, vnd vnsern Söhnen auch darzu mit Vleis und Treuen 
rathen vnd ermahnen, daß sie solches vnser Testament halten vnd dem Volge 
thun. Wir wollen nach vuserm Absterben bevehlen vusere Seele Gott, dem All- 
mechtigen Vatter, Sohn vnd heiligen Geist, dem einigen Gott, drey Personen, inen 
bitten, daß er vns guedig seyn, vnsere Sünde vergeben vmb seiner grundlosen 
Barmhertzigkeit, voad vmb des Verdiensts Leiden vnd Sterben vnd Vfferstehung 
seines einigen gebornen Sohns Jehsu Christi willen, vnsers Herrn. 
8.2. Wegen der Begräbniß und Vermächtniß an die Armen. 
Sobald als wir versterben, es sey an wilchem Ort, inwendig oder auswendig 
vosers Lands, so sollen sie den Leichnam ghein Cassel führen, vnd in die Frey- 
heiter Kirchen begraben, vnd darüber einen feinen Sargstein, wo wir den bei vn- 
serm Leben selbst nicht machen ließen, mit einem ziemblichen Epitaphio machen. 
Nach vnserm Absterben sollen auch vnsere Söhne, von Frawen Christinen ge- 
boren, in Monatsfrist vier tausend Gulden Müntz, Haus- vnd andern armen, 
nothdürfftigen Leuten umb Gottes Willen geben in vnsern Fürstenthumben vnd 
Gaueschaften. 
$. 3. Vorsorge für Kirchen und Schulen und wegen Beibehaltung der evangelischen Religion. 
Wir wollen vnsere Söhne ermanet haben, daß sie bey der wahren Religion 
des heiligen Evangelii alten vnd des neuen Testaments, und der Augspurgischen 
Confession bleiben wollen, vnd sich darvon in keinem Wegk nicht lassen abwen- 
den, auch die Prediger in gnedigem Bevehl haben, inen keinen Vberlast thun, 
Beschwerung oder etwas das inen nachtheilig und verdrießlich sein mochte, zu- 
fügen lassen; darneben aber auch cin gut Vffsehen haben, daß rechtschaffene 
Superattendenten erhalten, die die Prediger, item Schulmeister in guter Refor- 
mation (daß sie Inhalt der Augspurgischen Confession vnd dem Evangelio vnd 
neuen Testament gemees lehren, auch daß sie ein gut Christlich Leben führen, 
und dem Volk kein Ergernus geben,) halten. 
8. 4. Fortsetzung. 
Nachdem auch ein Zweyspalt des Sacraments vnd Abentmals des Herrn 
vonder den Predigern ist, wilche Prediger nun bey der Concordi, die Buderus 
seeliger zwischen den Lutherischen und Oberlendern hievor gemacht, bleiben, und 
bekennen, dal warhaftig im Abendmahl vnd Sacrament der Leib vnd Blut Christi 
geben vnd genossen werde, sollen sic in keinem Weg verjagen, noch weiter in 
sie dringen.
	        
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