Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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$. 5. Fortsetsung. Wegen der Wiedertäuffer, und Vereinigung mit den Römisch-Catholischen. 
Die Widderteuffer seind ungleich; da sollen vnsere Söhne mit Vleiß den 
Gelerten bevelen, ob sie die kunten von irer Seite abbringen, welche aber daruon 
nicht abzupringen sein, (uf daß sie nicht andere Leut verführen), sollen sie die 
aus dem Land weisen. Einigen Menschen aber umb deswillen, daß er unrecht 
glaubt, zu tödten, haben wir nie gethan, wollen auch vnsere Söhne ermanet haben, 
solchs nit zu thun, dann wirs daß es wider Gott sey halten, wie das im Evan- 
gelio klar angezeigt, auch Augustinus und Chrisostomus vnd andere alte Lehrer 
in iren Büchern, auch in Triparttita historia klar schreiben. Ob vnser Herr Gott 
Gnad geb, daß sich die Papisten würden vnserer Religion nehern, vnd da es zu 
einer Vergleichung kommen möchte, die nicht wider Gott vnd sein heiliges Wort, 
(als doch, wie zu besorgen, schwerlich geschehen wird,) wollen wir treulich ge- 
rathen baben, daß vnsere Söhne mit Rath vnserer Gelerten vnd Vngelerten, from- 
men und nicht eigennützigen Rethen, (die mehr dencken, daB sie ire Kinder vff 
grosse Stifft bringen, als daruff schen, daB sie rathen, was mit Gott zu thun oder 
nicht,) solliche Vergleichung befördern helffen, vnd nicht ausschlagen. 
8. 6. Wegen Erhaltung der Universität und Stipendien. 
Die Universiteten sollen vnsere Söhne bey denen Gütern, die sie inne haben, 
bleiben lassen, vnd soll Landgraue Wilhelm neben Landgraue Ludwigen die zu 
bestellen haben, auch daruff ein gut Vffsehens haben, daß rechte vnd gelerte 
Professores erhalten, kein eigener Nutz noch Freundschafft darin angesehen und 
gesucht, auch mit den Stipendiaten und Stipendiis gute Ordnung gehalten, vnd 
denen gegeben werden, so gute Ingenia haben, auch sonderlich mit Ernst vnd 
Vleis darzu thun, daß in der Theologie viel Studenten vferzogen vnd rechtschaffen 
vnderweiset vnd erhalten werden, vf daß man künfftig daraus rechtschaffene Pre- 
diger, Schulmeister vod Kirchendiener haben könne, wie wir dann deshalben den 
fünffzehenden Monatstag Februarii, Anno Domini Tausend Fünffhundert und Sech- 
zigk, ein Ordnung haben ausgehen lassen. 
8. 7. Wegen der Hospitalien und Biechenhäuser. 
Die Sechs Spital, als Kauffungen, Wetter, Hayna, Merkshausen, Gruna vnd 
Hoffheim, desgleichen die Sichenheuser, so wir gereit vfgerichtet haben, vnd noch 
vfrichten werden, wollen vnsere Söhne mit Vleis vfsehen lassen, daß treulich mit 
umbgangen, vnd darüber keine eigennützige Leut verordnet, auch alle Jahr Rech- 
nung gehört, wie dann solchs die Ordnungen mitbringen, vnd sollen vnsere Söhne 
an einem jeden Ort es im gebüret, darauff sehen, daß darmit rechtschaffen umb- 
gangen, vnd die Armen treulich erhalten werden. Sie sollen auch die andern 
gemeinen Spital und Kasten inen beuohlen sein lassen, vnd darauf sehen, daß 
darmit rechtschaffen umbgangen werde, vnd jarlichs die Rechnunge von den Su- 
perattendenten vnd andern, die darzu geordnet, geböret. 
&. 8. Wegen der Erbtbeilung der vier Herrn Söhne. 
Wir ordnen aus vätterlichem Willen, daß vngere vier Söhne, Wilhelm, Lud- 
wig, Philips vnd Georg, vnserer Land, Leut und Güter Erben sein sollen, wie
	        
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