Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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wir einem jeglichen sein Theil in diesem Testament vf den Fall, so sie nicht bey 
einander oder in einem Hause wohnen wollen, vnod sich vertragen konnten, ver- 
ordnet haben, wie in diesem Testament vnd Verordnung hernach volgt; ausge- 
scheiden der Schlos, Stadt, Flecken vnd Empter Mulstein, genannt Vlrichstein, 
Schotten, Stornfelsch, Hombergk vor der Höhe, Bickenbach, Vmbstadt, Lispergk, 
vod vnsern Theil an dem Dorff Dern, sampt fünff buudert Gulden vf den zweyen 
Thurnussen zu Poppert, welche wir auch vnsern ehelichen sieben Söhnen, geborn 
aus dem Haus Hessen, Graven zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, die wir mit 
vnserer Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahl erzeuget, wie solches die Ver- 
schreibungen ausweisen, verordnet vnd gegeben haben. 
8. 9. Wegen Versorgung der Töchter. 
Vnsere Tochter, Agnes, Anna, Barbara vnd Elisabeth, die sein schon ver- 
heurath; die eine ist wnsers Verhoffens bey Gott dem Allmechtigen; vnd hat die- 
selbige, auch die andern drey, ir Heurathgut hinwegk, vnd haben Verzicht ge- 
than, also ist noch eine vnserer 'Töchter allda, Christina genannt; wo wir die 
nicht bey vnserm Leben vergeben, so ist vnser Beuelch, daß vnsere Söhne sie 
wollen an einen Fürsten verheurathen, vnd ire ir Heurathsgut, Geschmuck vnd 
Silbergeschirr geben, vnd sie aussteuern, wie den andern vor Iro bescheen; was 
ihnen auch, (da Gott vor sey), so vnsere Söhne alle ohne Mannserben abgingen, 
nach Inhalt der Erbuerbrüderung gepüren wolte, ist inen vorbehalten. 
8. 10. Wegen des gewöhnlichen Heurathsgelds und Ausstellung des Verzichts. 
Wir wollen auch hiermit austrüglich geordnet haben, daß keine Tochter 
etwas im Fürstenthumb Hessen vnd zugehörigen Graueschaften, auch Pfand- 
schafften vnd in Baarschaften, fahrender Haab, jegenwärtigen oder zukünftigen 
Gütern, oder andern nicht erben sollen, so einich Mannsperson von vnsern Söhnen 
vnd ihren Erben vorhanden; sondern sollen mit irem gewöhnlichen Heurathgelde, 
loco legitimae, abgesondert vnd zufrieden sein, auch darauf preuchlichen Verzicht 
thun, als recht vnd pillich ist; außerhalb was inen die Erbverbrüderung gebe, 
so die Fürsten zu Hessen alle ohne Mannserben abgingen. 
6. 11. Wegen seiner Enkelin der Prinzessin Anna von Oranien. 
Nachdem auch vnserer Tochter Tochter Fraw Anna, Hertzog Moritzen se- 
ligen Tochter, an den Printzen von Oranien verheurathet, da sie dann des Ver- 
trags halben, den wir mit dem Churfürsten, Hertzogen Augusto, irenthalben ge- 
macht, bey vnsern Söhnen umb Beystand ansuchen würde, so sollen sie ihr bey- 
stendig sein, vnd zum besten befürdern, daß ihr dasjenige gehalten vnd geleistet 
werde, was solcher Vertrag mitbringt. 
8. 12. Wegen Theilung des Landes unter die vier Herro Söhne. 
Vnser Ermanen vnd vleißige Bitt ist an vnsere vier Söhne Wilhelmen, Lud- 
wigen, Philipsen vnd Georgen, daß sie sich wollen freundlichen vnd wohl mit 
einander vergleichen vnd einig sein, keinen Vnwillen oder Zanck vnter sich selbst 
erregen, oder denen folgen, so sie gerne wolten mit ein uneinig machen, vnd so 
sie deren vermerken, die fliehen, wie man die Schlangen vnd Gift fleuchet; vnd
	        
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