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Burckharts, Langt, Roden vnd Steinem, die Fuldische Marck, Stauffenbergk, Kö-
nigsbergk, Grunberg, Gießen, Wetzlar, was wir daran vor Gerechtigkeit haben,
die Pfandschafft Limpurgk, Rospach, Butzbach, vnd die Herrschaft Epstein vud
das Geleit in Frankfurt, auch was wir haben zu Cronbergk an der Lehen vod
Oflnung, sampt allen iren zugehörigen Dörfern, Gütern, Welden, Wiltfuhren, Land-
zöllen, auch allen andern Zugehörungen benannt vnd vnbenannt; zu dem allen
Pfandschafften im Oberfürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren Zugehörungen,
wie oben gemelt; auch die Closter im Oberfürstenthumb zu Hessen, nemblich:
Wiesenfeldt, Georgeubergk vnd das Thongeshaus zu Grunbergk, wie wir solchs
genutzt, herbracht, gepraucht und besessen haben, ausbescheiden waß des zur
Vniversität, Spitäln vnd andern milten Wercken geordnet, desgleichen die Pfand-
schafft an Huenfeldt, Rockenstuel vnd Geysa im Stift Fulda, item das dritte Theil
des Goltberckwercks vffm Eysenberg in der Graueschafft Waldecken.
Vnd weil wir befunden, wie es vns auch vnser Conscientz vnd Gewissens
halben beschwerlich gewesen, daB wir.vnsern beiden Söhnen, Landgraue Philipsen
vod Landgraue Georgen, in vorigem vuserm vfigerichten Testament zu wenig vor-
macht, haben wir geordnet vnd ordnen hiermit, daB Landgraue Philips soll
haben: Reinfelsch mit Sanct Goar, vnd den Rheinzoll daselbst, mit dem Salmen-
fang vnd aller andern Nutzung, Neuen Catzenelnpogen, Goarshausen, Alten Catzen-
- elnpogen, Reichenbergk, Hoenstein, mit sampt der. vier Herrn Gericht vnd dem
Heinrich, Braubach, Rens, Embs vnd den Wartspfennig zu Popparten, mit allen
Dörffern, Welden, Landzollen, Wiltbabnen, Weinbergen, Weinnutzungen vnd allen
andern Nutzungen, benennt vnd vnbenennt, nichts ausgescheiden.
Landgraue Georg soll haben: Rüsselsheinı, Dornbergk, Darmstadt, Lichten-
bergk, Rheinheim, Zwingenbergk, Auhrbergk, vnd was mehr in der Oberngraue-
schafft Catzenelnpogen ligt vnd darzu gehört; ausgescheiden Bickenbach vod Vınb-
stadt, welche beyde Ampter nicht in die Obergraveschafft Catzenelnbogen gehören,
sondern gewonnen, vnd darnach von vus mit Geld erkaufft sein, vod wir vosern
Söhnen, geborn außm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc. neben andern Gütern,
geordnet und erblich gegeben haben.
8. 13. Wegen des Gulden Weinzolls.
Die Gülden Weinzölle sollen vnsere Söhne von Frauen Christinen geboren
semptlichen mit ein haben.
$. 14. Wegen der hinterlassenden Baarschafft und Ausstattung Fräulein Margarethen aus dem
Haus Hessen.
Von vnser Baarschafft, die wir verlassen, da sollen erstlichen von zehen tau-
send Gulden Müntz erhebt, vnd hinder den Rath zu Cassel erlegt werden, mit
der Bescheidenheit und zu dem Gebrauch, wann vnser Tochter, Freulein Marga-
rethen, geborne aus dem Haus Hessen, Greuin zu Dietz, ein Graue oder Freyherr
gefreyet wirdet, sie darmit auszusteuren, vnd zur Ehegifft mitzugeben, auch sie
darneben mit Kleidern vnd Geschmuck, wie das einer Greuin. gebürt, versehen
werden; doch daß solcher Geschmuck des Freuleins under fünff tausend Gulden
nicht werth sey. Würden aber wir solchs bei vuserm Leben thun, sie verheu-