Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ben und berichtigt. In verschiedenen Lebensstellungen hat der Herausgeber über 
verwickelte Fragen des deutschen Fürstenrechtes sein Gutachten abzugeben ge- 
habt, auch bei Abfassung neuer Hausgesetze mitgewirkt. Bei solchen Gelegen- 
heiten ist ihm manche wichtige Urkunde bekannt geworden, die bis dahin nicht 
veröffentlicht war. Vor allem aber ist er bei Fortsetzung dieses Werkes durch 
die hohen Ministerien der betreflenden Staaten und die werthvollen Mittheilun- 
gen ihrer Vorstände gefördert worden. Die Dankbarkeit gebietet vor allem zwei 
Männer zu nennen, welche als gründliche Kenner der Geschichte und des ge- 
sammten Landesrechtes ihrer Staaten, dieses Werk durch Mittheilung von Lite- 
ratur und Archivalien, sowie durch manchen dienlichen Fingerzeig wesentlich 
gefördert haben; es sind dies Herr Staatsrath Dr. Hermann Buchka zu 
Schwerin und Herr Geheimer Staatsrath G. F. G. Jansen zu Oldenburg. 
Der dritte und letzte Band wird die folgenden Häuser umfassen: 
Preussen, 
Sachsen (Königreich, Sachsen - Weimar, Meiningen, Altenburg, Coburg- 
Gotha), 
Schwarzburg (Rudolstadt und Sondershausen), 
Waldeck, 
Würtemberg. 
Möchte der Herausgeber auch auf dieser letzten noch zu durchwandelnden 
Strecke seines mühsamen Pfades ebenso einsichtige und wohlwollende Förderung 
finden, wie bisher, möchte ihm selbst aber einst beim Abschlusse dieser Arbeit 
das Zeugniss nicht versagt werden, dass er nach Kräften bemüht gewesen ist, 
das Staatsrecht der Gegenwart auf derselben soliden Grundlage eines umfas- 
senden und zuverlässigen Quellenmaterials aufzuerbauen, wie sie einst Johann 
Jakob Moser mit deutschem Fleisse und redlicher Wahrheitsliebe für das 
Staatsrecht des älteren deutschen Reiches gelegt hat. 
Rittergut Crainsdorf in Schlesien 
im September 1878. 
Dr. Hermann Sohulze.
	        
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