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ein freundlich vnd brüderlich vergleichen. So aber Töchter vorhanden weren, die
sollen nach Geprauch des Fürstentbumbs Hessen ausgestattet werden, und dar-
über inen das folgen, so die Erbverbrüderung vermag, vnd inen darin verordnet.
8. 20. Wegen der Cöllnischen Schuldverschreibuug.
Es sind alte Cölnische Schuldverschreibungen auch da, was vnsere vier Söhne
von der Schuld mit gepürlichen Wegen erlangen, soll inen allen samptlichen zum
Besten kommen.
8. 21. Wegen Verleihung der Lehen.
Landgraue Wilhelm soll alle Lehen, geistlich vnd weltlich, so zum Nieder-
fürstenthumb Hessen vud Graueschafft Ziegenhain, auch denen Flecken, so wir
ime zugeordnet, allewege gehört, zu verleihen haben.
Landgraue Ludwig soll die Lehen, so zum Oberfürstenthumb Hessen vnd
weiter in die Aempter, so wir ime zugeordnet, gehören, zu verleyhen haben.
Landgraue Philips vnd Landgraue Georg sollen die Lehen, so in iren
zugetheilten Gütern, nemblich der Obern- vnd Niedern - Graueschafft Catzeneln-
pogen gelegen sein, vod von Alters die Grauen von Catzenelnpogen zu leyhen
gehabt, zu verleyhen haben.
8. 22. Wegen der Appellation an das liofgericht zu Marburg.
Die Appellations-Sachen in dem Fürstenthumbe Hessen vnd allen zugehö-
rigen Graueschafften, so vnser vier Söhne, Fürsten zu Hessen, ein jeder zu seinem
Theil inne haben werden, sollen alle an das Hoffgericht zu Marpurgk gehen, auch
solches Hoffgericht von bemelten vnsern vier Söhnen samptlichen vnd zugleich
bestellt, vnd die Personen nominirt, vnd von einem jeden, darnach er viel Ein-
kommens, pro rata seines Einkommens vnderhalten, wie sie sich dessen mit ein-
ander freundlichen vnd brüderlichen vergleichen würden.
8. 283. Wegen der deu Fürstlichen Brüdern in den Vestungen za verstattenden Oeffnung.
Ob voser Söhne einer verjagt, vnd dermaßen genöthigt würde, daß er ent-
weichen müste, vnd derselbig vor den andern Brüdern, Recht leiden magk, vnd
sich in seinen Sachen endlich, was die andern Brüder vor recht vnd pillig er-
kennen, weisen will lassen, soll deme in den Vestenungen, sie seyen im Fürsten-
thumb Hessen oder Graueschafiten, als Cassel, Ziegenhain, Gießen, Rüsselsheim,
oder gelegen, wo sie wollen, Oefinung gegeben; doch solchem, so die Vestenung
innen hat, ohne Schaden.
8. 24. Wegen Verabfolgung der Briefschaften.
Alle die Brieue, so vber die Güter, wilche einem jdern zugeordent, sagen,
vnd keine gemeine Brieue sein, sollen dem, so die Güter bekompt, in originali
zugestellt; aber die gemeine Brieue sollen bey einander bleiben, vnd jderm vn-
serer Söhne, von Frawen Christinen geborn, auscultirte Copien gegeben werden.
Also wollen wir auch aus sondern, vns darzu bewegenden Vrsachen, daß ein
jder Bruder auscultirte Copien von den Brieuen, so keine gemeine Brieue sein,
haben soll.