Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ein freundlich vnd brüderlich vergleichen. So aber Töchter vorhanden weren, die 
sollen nach Geprauch des Fürstentbumbs Hessen ausgestattet werden, und dar- 
über inen das folgen, so die Erbverbrüderung vermag, vnd inen darin verordnet. 
8. 20. Wegen der Cöllnischen Schuldverschreibuug. 
Es sind alte Cölnische Schuldverschreibungen auch da, was vnsere vier Söhne 
von der Schuld mit gepürlichen Wegen erlangen, soll inen allen samptlichen zum 
Besten kommen. 
8. 21. Wegen Verleihung der Lehen. 
Landgraue Wilhelm soll alle Lehen, geistlich vnd weltlich, so zum Nieder- 
fürstenthumb Hessen vud Graueschafft Ziegenhain, auch denen Flecken, so wir 
ime zugeordnet, allewege gehört, zu verleihen haben. 
Landgraue Ludwig soll die Lehen, so zum Oberfürstenthumb Hessen vnd 
weiter in die Aempter, so wir ime zugeordnet, gehören, zu verleyhen haben. 
Landgraue Philips vnd Landgraue Georg sollen die Lehen, so in iren 
zugetheilten Gütern, nemblich der Obern- vnd Niedern - Graueschafft Catzeneln- 
pogen gelegen sein, vod von Alters die Grauen von Catzenelnpogen zu leyhen 
gehabt, zu verleyhen haben. 
8. 22. Wegen der Appellation an das liofgericht zu Marburg. 
Die Appellations-Sachen in dem Fürstenthumbe Hessen vnd allen zugehö- 
rigen Graueschafften, so vnser vier Söhne, Fürsten zu Hessen, ein jeder zu seinem 
Theil inne haben werden, sollen alle an das Hoffgericht zu Marpurgk gehen, auch 
solches Hoffgericht von bemelten vnsern vier Söhnen samptlichen vnd zugleich 
bestellt, vnd die Personen nominirt, vnd von einem jeden, darnach er viel Ein- 
kommens, pro rata seines Einkommens vnderhalten, wie sie sich dessen mit ein- 
ander freundlichen vnd brüderlichen vergleichen würden. 
8. 283. Wegen der deu Fürstlichen Brüdern in den Vestungen za verstattenden Oeffnung. 
Ob voser Söhne einer verjagt, vnd dermaßen genöthigt würde, daß er ent- 
weichen müste, vnd derselbig vor den andern Brüdern, Recht leiden magk, vnd 
sich in seinen Sachen endlich, was die andern Brüder vor recht vnd pillig er- 
kennen, weisen will lassen, soll deme in den Vestenungen, sie seyen im Fürsten- 
thumb Hessen oder Graueschafiten, als Cassel, Ziegenhain, Gießen, Rüsselsheim, 
oder gelegen, wo sie wollen, Oefinung gegeben; doch solchem, so die Vestenung 
innen hat, ohne Schaden. 
8. 24. Wegen Verabfolgung der Briefschaften. 
Alle die Brieue, so vber die Güter, wilche einem jdern zugeordent, sagen, 
vnd keine gemeine Brieue sein, sollen dem, so die Güter bekompt, in originali 
zugestellt; aber die gemeine Brieue sollen bey einander bleiben, vnd jderm vn- 
serer Söhne, von Frawen Christinen geborn, auscultirte Copien gegeben werden. 
Also wollen wir auch aus sondern, vns darzu bewegenden Vrsachen, daß ein 
jder Bruder auscultirte Copien von den Brieuen, so keine gemeine Brieue sein, 
haben soll.
	        
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