61
8. 25. Wegen Gelangung zu einem erledigten Bistum.
Es sollen vnsere Söhne, da erlangt mocht werden, wann ein Bischoff vnsere
Augspurgische Confession vnd vnsere Religion annem, daß er darumb nicht ent-
setzt sollt werden vom Bisthumb, mit Vleis befördern, daß die anderen zwen
Sohn, Landgraue Philips vnd I,andgraue George, jglicher zu einem Regirer eines
Bisthumbs gefordert werde; doch soll einem jden sein Theil, so wir ime vom
Land zugeordnet, ob er schon Bischoff würde, bleiben, vnd nicht abgeschnitten
werden.
$. 26. Wegen fernerer Bewilligung der Tranksteuer, durch die Landschaft, und deren Verwaltung,
Verwendung und Wiederaufhebung.
Vnsere Söhne sollen mit Vleis bey der Landschafft handlen, daß die Trank-
steur, nach Abbezahlung des von Nassaw, noch etzliche Jahr, vnd so lange be-
williget würde, daß sie darmit alle Aeımpter vnd Schulden, so hin vnd wider vf
den Aemptern vnd vf der Cammern, da sie Pension von geben, au Gelde vad
Frucht stehen, ablösen, vnd alle Aempter und Zehenden frey ohne Pension Geld
oder Frucht hetten; sie sollen aber das Geld nicht zu iren Handen nehmen,
sondern die Landschafft soll jemands ordenen, der das Geld erhebe, vnd ein
Ampt nach dem andern, auch die Schulden, vnd was vf den Aemptern vnd der
Cammern an Geld- vnd Fruchtpension stehet, bis die aller ding ledig gemacht,
löse, doch nicht allein im Fürstenthumb zu Hessen, sondern auch in den Graue-
schafften vnd sonsten allenthalben, vnd daß darnach, wan solchs bescheen, die
Tranksteuer vfhöre.
8% 27. Wegen guter Haus- und llofhaltung, und verbottener Veräuserung von Lande.
Es ist auch vnser treuer Rath vnd Verordnung, daß sie wollen wohl haus-
halten, vnd nicht zu prechtig sein, es sey mit Bauen, Spielen, Kleiden, grossen
Pancketen, grossen Guadengeld oder anderm, dann sie wol schen, daß andere
Herrn darüber in grosse Schuld kommen, daß sie ihre Lande der Landschafft
vbergeben, oder sonsten verkauffen haben müssen. Es ist auch vnsere vätter-
liche Verordnung vnd treuer Rath, daß sie keine Städt, Schlösser vnd Dörfer
erblich wollen hinweg geben, noch verkauffen; dann wo sie das theten, würde
das Land dadurch geschmelert. Dann wann man aus einem Garten Acpfel,
Bieren vergibt, das wechst wieder; so hat man dann nichts weiter, das man
nutzen vod vergeben kann.
8. 28. Wegen Verhütung alles Krieges.
Es ist vnser treuer Rath, vätterliches Bedenken vnd Verordnen: daß sie
sich in alleweg vor Krieg wollen hüten, vnd keinen Krieg anfangen; dann es ist
nicht mehr zu kriegen als vor Zeiten. Das Kriegsvolk ist zu theuer, man kanns
nicht mehr erhalten. Es muß auch ein Herr schir all sein Hofgesind besolden,
das zuuor nit gewesen; der Vinanzzen seind zu viel; darumb wollen sie sich
hüten vor Kriegen, vnd das Sprichwort merken: dulce bellam inexpertis, vnd
darumb sich vor Kriegen hüten, soviel immer müglichen; sie müssens dann thun,
so sie vberzogen würden.