Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8. 25. Wegen Gelangung zu einem erledigten Bistum. 
Es sollen vnsere Söhne, da erlangt mocht werden, wann ein Bischoff vnsere 
Augspurgische Confession vnd vnsere Religion annem, daß er darumb nicht ent- 
setzt sollt werden vom Bisthumb, mit Vleis befördern, daß die anderen zwen 
Sohn, Landgraue Philips vnd I,andgraue George, jglicher zu einem Regirer eines 
Bisthumbs gefordert werde; doch soll einem jden sein Theil, so wir ime vom 
Land zugeordnet, ob er schon Bischoff würde, bleiben, vnd nicht abgeschnitten 
werden. 
$. 26. Wegen fernerer Bewilligung der Tranksteuer, durch die Landschaft, und deren Verwaltung, 
Verwendung und Wiederaufhebung. 
Vnsere Söhne sollen mit Vleis bey der Landschafft handlen, daß die Trank- 
steur, nach Abbezahlung des von Nassaw, noch etzliche Jahr, vnd so lange be- 
williget würde, daß sie darmit alle Aeımpter vnd Schulden, so hin vnd wider vf 
den Aemptern vnd vf der Cammern, da sie Pension von geben, au Gelde vad 
Frucht stehen, ablösen, vnd alle Aempter und Zehenden frey ohne Pension Geld 
oder Frucht hetten; sie sollen aber das Geld nicht zu iren Handen nehmen, 
sondern die Landschafft soll jemands ordenen, der das Geld erhebe, vnd ein 
Ampt nach dem andern, auch die Schulden, vnd was vf den Aemptern vnd der 
Cammern an Geld- vnd Fruchtpension stehet, bis die aller ding ledig gemacht, 
löse, doch nicht allein im Fürstenthumb zu Hessen, sondern auch in den Graue- 
schafften vnd sonsten allenthalben, vnd daß darnach, wan solchs bescheen, die 
Tranksteuer vfhöre. 
8% 27. Wegen guter Haus- und llofhaltung, und verbottener Veräuserung von Lande. 
Es ist auch vnser treuer Rath vnd Verordnung, daß sie wollen wohl haus- 
halten, vnd nicht zu prechtig sein, es sey mit Bauen, Spielen, Kleiden, grossen 
Pancketen, grossen Guadengeld oder anderm, dann sie wol schen, daß andere 
Herrn darüber in grosse Schuld kommen, daß sie ihre Lande der Landschafft 
vbergeben, oder sonsten verkauffen haben müssen. Es ist auch vnsere vätter- 
liche Verordnung vnd treuer Rath, daß sie keine Städt, Schlösser vnd Dörfer 
erblich wollen hinweg geben, noch verkauffen; dann wo sie das theten, würde 
das Land dadurch geschmelert. Dann wann man aus einem Garten Acpfel, 
Bieren vergibt, das wechst wieder; so hat man dann nichts weiter, das man 
nutzen vod vergeben kann. 
8. 28. Wegen Verhütung alles Krieges. 
Es ist vnser treuer Rath, vätterliches Bedenken vnd Verordnen: daß sie 
sich in alleweg vor Krieg wollen hüten, vnd keinen Krieg anfangen; dann es ist 
nicht mehr zu kriegen als vor Zeiten. Das Kriegsvolk ist zu theuer, man kanns 
nicht mehr erhalten. Es muß auch ein Herr schir all sein Hofgesind besolden, 
das zuuor nit gewesen; der Vinanzzen seind zu viel; darumb wollen sie sich 
hüten vor Kriegen, vnd das Sprichwort merken: dulce bellam inexpertis, vnd 
darumb sich vor Kriegen hüten, soviel immer müglichen; sie müssens dann thun, 
so sie vberzogen würden.
	        
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