Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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sitzen, dergleichen von wegen der grossen vnd vielfaltigen Irrung, die wir in 
beiden Aemptern mit denselbigen Grauen haben, vnsern Söhnen von Frawen Mar- 
grethen geboren, nicht fast nützlichen sein, auch sie die von vns hergebrachte 
Gerechtigkeiten an einen jden Ort schwerlich würden vertretten können, vnd 
gleichwol zu Handhabung derselben vnder des nicht ein Geringes vffwenden 
musten, vmb welcher Vrsach willen wir bewegt worden: sein, vorige vnsere Ver- 
mechtnus vnd Vbergabe, soviel die Herrschafft Epstein vnd Butzbach sampt allen 
iren In- vnd Zugehörungen betrifft, zu cassiren vnd zu endern, und ermelten 
vnsern Söhnen von Frawen Margrethen geboren, vor Epstein vnd Butzbach zu 
vermachen: den Mulstein genannt Vlrichstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk 
vor der Höhe, vnd wnsern Theil am Dorff Dern, mit allen iren In- und Zugehö- 
rungen zusampt fünff hundert Gulden jahrlichen Gült, vf vnserm Zoll vad zweyen 
Thurnossen zu Popparten; alles nach Ausweisungen dreyer gleichlautenden Ver- 
schreibungen, de dato Cassel, am fünff wnd zwantzigsten Februarii, Anno Do- 
mini Tausend Fünffhundert Sechzig vnd Zwei, die wir mit vnsern eigen Händen 
vnderschrieben, vnd mit vnserm großen anhangenden Insiegel besiegelt; darinnen 
auch vnsere vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt, vnd darüber Verschrei- 
bungen vonder iren Handzeichen vnd anhangenden Insiegeln gegeben haben. 
Demnach so wollen wir solche Vermechtuus vnd Verordnung durch diesen vnsern 
letzten Willen in diesem vnserm Testament austrüglichen bestetigt vnd bekrefftigt 
haben, in bester Form, wie das immermehr von Rechtswegen sein kaun vnd 
mag, vnd verordenen hiemit, daB vielgedachte vnsere Söhne, von Frawen Mar- 
grethen geboren, nach vnserm tödlichen Abgang, erblichen haben vnd behalten 
sollen, diese hernach benannte Schloß, Stedt, Aempter vod Güter, nemblichen: 
Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt, den Mulstein, Schotten, Stormfelsch, Hom- 
bergk vor der Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, sampt fünffhundert Gul- 
den jährlicher Gülte vf dem Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten, vnd ein 
jdes der jetzt benennten Schloß, Stedt vnd Aempter mit Dörffern, Welden, Jach- 
ten, Landzollen herkommenen Gerichten, Rechten, auch vbers Blut, vnd sonst 
allen vnd jglichen Nutzungen, wie das alles die vorgemelte Verschreibungen 
elarlichen ausweisen, vnd mit sich bringen. 
8. 38. Wegen Einlösung verschiedener verpfändeter Aemter. 
Weil auch derselbigen Aempter etliche, als nemblichen: Hombergk vor der 
Höhe, Schotten, Stormfelsch vnd Vmbstadt verpfendt sein, da wir dann bey 
vnserm Leben solche verpfendte Aempter nicht wieder lösen würden, so wollen 
wir hiermit vosern Söhnen, Fürsten zu Hessen, vferlegt haben, daß sie Hom- 
bergk vor der Höhe, Schotten vnd Stormfelsch innerhalb fünff Monaten, vnd 
Umbstadt innerhalb sechs Monaten, nach vnserm tödlichen Abgang, gewißlich 
vnd ohne einiges Weigern wieder einlösen, damit vnsere Söhne, von Frawen 
Margarethen geboren, alle vorgeschriebene Aempter frei, ledig, und ohne einiche 
Schultbeschwerung inbekommen mögen. 
&. 89. Wegen des den Böbnen von Frau Margarethen von der Sahla erthellten Titels. 
Daß wir vnsern Söhnen, so vns von vnser Gemahle Frawen Margarethen
	        
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