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6. 44. Wegen Verleihung einiger Lehen an die Söhne von der zweyten Gemahlin.
Wir wollen auch vnsern Sohn, Landgraue Wilhelmen, sonderlichen, auch
die andern gebeten haben, ihnen, vnsern Söhnen, von vnser Gemahl Fraw Mar-
garethen vns geboren, gute Befürderung zu thun, wie wol gescheen mag, weil
sie viel reicher Lehen vfm Krechbgaw vnd anderswo in der Pfaltz, dem Land zu
Wirtenbergk, auch im Land zu Hessen haben, da eins oder mehr ledig fiele,
das iren itzlichen zu leyhen vnd darmit zu versehen, desgleichen, da die Frey-
stellung, wie oben gemelt, erlangt, als nemblichen, das keiner von seinem Ampt
mochte abgesetzt werden, wann er dieser Religion were, das ir einer oder mehr
zu einem geringen Bischthumb oder Aptey, als Hirsfelt, Corveü, oder einer rei-
chen Thumprobstey, Thummerey, oder sonsten kommen möge.
& 45. Wegen Verschickung der Söhne von der andern Gemahlin in fremde Länder.
Unser Sohn Landgrau Wilhelm, desgleichen die Vormünder, so wir vnsern
Söhnen, den gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc., vns von vnser
Gemahl Fraw Margarethen geborn, verordnet, können auch gemelte vnsere Söhne
nach Gelegenheit in frembte Lande schicken, vnd inen Befurderung thun, daß
sie etwas lernen mögen.
$. 46. Wegen Ausstattung der Fräulein Margarethen aus dem Haus Hessen.
Weiter verordnen wir, daß von vnserm hinterlassenen Gelte, des soviel ge-
wißlichen da pleiben wirdet, vnserer Tochter, Freulein Margarethen, gebornen
aus dem Haus Hessen, Grauin zu Dietz, wie vorgemelt, zehen tausend Gulden,
zu zwantzig sechs Albus, gegeben, darzu sie mit Kleidern, Kleinodien, wie einer
Grauin gebürt, vnd die under fünff tausend Gulden nicht werth seien, versehen,
auch sie mit einem Freyherrn oder Grauen, wo wir das noch bey vnserm Leben
nicht verordenen, verheurath werden, oder so wirs nicht erlebten, wie das dann
die Mutter, vnd die Vormünder, auch ire Freundschafft vor gut ansehen wer-
den. Kähme es aber, daß wir müsten kriegen (da Gott vor sey) vnd nicht viel
Geldes hinterließen, sollen doch die viere, vnsere Söhne, so Fürsten zu Hessen
sein, von iren Intratis solch Geld ausrichten, aber die Landschafft darmit nicht
beschweren.
8. 47. Wegen der Vormünder der Frau Margarethen und deren Kinder.
Wir verordnen zu Vormünder vnserer lieben Gemahlen, Frawen Margarethen
von der Sahl, vnd vnsern Kindern, Söhnen vod Töchtern, gebornen ausm Haus
Hessen, Grauen und Grauin zu Dietz, so wir mit der erzeugt: Conrad Dieden,
Christophen Hulsingen, Sigmund von Milditz, Abraham von der Sahl, vnsern
Oberamptmann Wolff von Sahlhausen, vnd vnsern Amptmann zu Sontra, Johann
von Ratzenbergk, auch Eberharten von Bruch, semptlich vnd sonderlich, wie
viel deren noch die Zeit im Leben sein werden.
8. 48. Wegen deren Wohnung.
Wir wollen auch, daß vnsere Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle,
vf die Heuser, die wir vnsern Kindern, gebornen aus dem Haus Hessen, Grauen
zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, welche wir mit Iro erzeugt, verordnet, ziehen,