Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lichen die wilden Seu, die den meinsten Schaden thun. Wo auch das Wiltpret 
dem Armut so großen Schaden thut, sollen sie dargegen Erstattung thun, oder 
inen etwas an Renthen, Zehenden und Zinßen nachlassen. 
$. 59. Wegen Unterhaltung guter Freundschaft mit Sachsen, Würtemberg und Pfultz. 
Wir wollen auch vnsere Söhne ermanet und inen treulich gerathen haben, 
daß sie den Churfürsten und andere Fürsten zu Sachsen zu Freunde behalten, 
dann solches in viel Wege gut, und inen nützlichen; auch dafür sein, daß die 
Herren von Sachsen nicht in Vneinigkeit wachsen, und die Einigkeit des Hauses 
zu Sachsen bestes ires Vermögens fördern, und die Vneinigkeit verhindern. 
Wir wollen auch vnsere vier Söhne ermanet haben, Hertzog Christoff zu Wirten- 
bergk zu Freunde zu behalten; dann wir sind der Zuversicht, er werde sie der 
Treu, so wir bey seinem Vatter gethan, genießen, und sie, so sie in Nöthen 
wehren, nicht lassen. Ingleichnus sollen sie den Pfaltzgrauen, Churfürsten, und 
Hertzog Wolffgangen Pfaltzgrauen, vnsern Tochterman, zu Freunde behalten, und 
so sich zwischen inen, den Chur- und Fürsten Vneinigkeit oder Mißverstand zu- 
trüge, alsdann alle Mittel und Wege, so viel an inen ist, suchen, daß die zu 
Einigkeit kommen, und in Friede erhalten werden. 
8. 60. Wegen Ausrichtung dieses letzten Willens. 
Dieses obengemelt Alles wollen wir vnsern Söhnen aus vatterlichem Gehor- 
samb und Liebe vferlegt und befohlen haben, sollich vnser Testament und vatter- 
liche Verordnung auszurichten, zu halten und darwider in keinen Wegk zu thun. 
Wollen auch vnsern Rethen, Gelarten und Vngelarten, Secretarien, Dienern, auch 
vnser Ritterschafft, Adel, Stedt, Landschafft vnd Vnterthanen bevohlen und ein- 
gebunden haben, dieses vnser Testament, weil wir wissen, daß dasselbige vor 
Gott vod der Welt pillich ist, und so vnsere Söhne dem nachkommen werden, 
inen vnd der gantzen Landschafft zu Ehren und Vffkommen gereichen wirdet, 
da sie solche halten, und darwider in keinen Weg thun. 
8. 61. Fortsetzung. 
Wir wollen Vns auch hiermit vorbebalten haben, diesen vnsern letzten 
Willen jederzeit nach vnserer Gelegenheit vnd Gefallen zu endern, abzuschaffen, 
zu mehren oder zu mindern, vnd derowegen ordnen, setzen und wollen wir: 
ob nach vnserm tödlichen Abgang einig Codicil, Brieve, Zettel oder dergleichen 
schrifitliche Vrkunde mit vnserer eigen Hand geschrieben oder vnderschrieben, 
die vfrichtig und da kein Falsch bey ist, darin wir etwas ordnen oder schaffen, 
auch etwas verschrieben, oder hinweg geben hetten, oder würden befinden, daß 
solch Codicil, Brieve oder Zettel, oder dergleichen schrifftliche Vrkunde in alle 
Weg fest gehalten und vollzogen werden sollen, in allermaßen, als ob die in 
disem vnseren Testament von Worten zu Worten inserirt und verleibt wehre. 
Ob auch dieses voser Testament und vätterliche Verordnung in einigem Theil 
möchte den rechtlichen Solenniteten mangelbafftig geachtet oder angezogen wer- 
den, also, daß es nach Scherfie der Rechten ein Testament nicht sein könnte, 
das wir doch nicht glauben, alsdann so wollen wir gleichwohl, daß dieser vnser
	        
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