Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und erweitert, und herwiederumb durch Uneinigkeit und Mißtrauen, was groß 
ist, mit der Zeit zerführet wird, und zu scheittern gehet. Uff daß dann Wir, 
und nach Uns, unsere allerseits mannliche Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten 
zu Hessen, bey solcher Vergleichung, und sonsten in allem brüderlichen, freund- 
lichen und uffrichtigen Vertrauen gegen einander beständlichen zu verharren Ur- 
sach haben, dazu unsere von Gott verleuhene und anererbte Land und Leute in 
gutem christlichen und friedsamen Regiment behalten, auch insonderheit Wir und 
unsere eheliche Manns-Leibs-, Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, 
bey demselben, unsern anererbten Fürstenthumben, Graffschafften, Herrschafiten, 
Land und Leuthen, was wir dero jetzo haben, oder künfftiglichen weiter bekom- 
men und an uns bringen möchten, immer und allewege verbleiben, und 
dieselbige durch die Töchter und Allodial Erben, und ihre ange- 
maßte Succession nicht zerrissen, verwendet, noch auch sonsten in 
und durch einigen andern Weg, wie der auch Nahmen haben mag, 
von unserm Fürstlichen männlichen Stamme gebracht und ver- 
eusert, sondern vielmehr, durch gewisse Satzung und Ordnung, 
hinführo nicht weniger als dahero beschehen, ewiglichen bey ein- 
ander behalten, und alle künfftige Irrungen und Mißverstände, so dieser Ding 
wegen hiernechst entstehen, und daraus Zerrüttung brüderlicher Einigkeit, auch 
unserer Land und Leute, unter uns und unsern Nachkommen erfolgen möchte, 
gründlich hingenommen und denen vorkommen werde; 
Daß wir demnach, im Nahmen der heyligen unzertheilten Dreyfaltigkeit, 
Gott dem Allmächtigen zu Lob und Ehren, auch zu Erhaltung und Vermehrung 
brüderlicher Liebe, Treu und Einigkeit unter Uns selbst, unsern Erben und Nach- 
kommen, und dann unsern Landen, Leutben und dem gemeinen Nutzen zu Gutem, 
Uns mit zeitigem vorgehabten Rath unserer darzu erforderten Räthe, auch etli- 
cher von unserer Ritter- und Landschafft, mit einander freundlich und brüderlich, 
vor Uns selbst und unsere allerseits männliche, eheliche Leibs-, Lehens-Erben und 
Nachkommen, ewiglich und unwiederruflich verglichen, vereinigt und verbunden 
haben, vergleichen, verbinden und vereinigen uns hiermit und in Kraft dieses 
offenen Briefis, wissentlich in der allerbesten Form und Gestalt, wie das immer 
am kräfftigsten und beständigsten geschehen kann, soll und mag, inmaßen, wie 
unterschiedlichen hernacher folgt. 
8. 1. Gegenseitige Zusage brüderlicher Hülfe und Einigkeit. Sorge für Kirchen und Schulen und dos 
Landes Wohl überhaupt. 
Anfänglichen sollen und wollen Wir vorgenannte Gebrüdere, unsere Erben 
und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, unser einer dem andern unser Lebtag brü- 
derlich, freundlich und gütlich meynen, ehren, fordern, verantworten, uud unser 
einer des andern, auch Lande und Leuthe Schaden warnen, und Bestes mit Worten 
und Werken getreulich und ungefährlich thun, vorwenden und befordern, gleich 
als ob es unsern jeglichen selbst anträffe. 
Und nachdem uns Gott der Allmächtige in den Fürstlichen Stand und Re- 
gierung gesetzt, dahero Wir Uns zuvorderst und vor allen Dingen schuldig er-
	        
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