Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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kennen, unserer selbst, und unserer untergebenen Unterthancn, sowohl ewige als 
zeitliche Wohlfahrt zu suchen und zu befördern; 
So erklären und bezeugen Wir hiermit oflentlich und vor jedermänniglich ; 
daß Wir bei der erkanndten und bekanndten Lehr des heiligen Evangelii, mit 
gnädiger Hülff und Beystand Gottes des heiligen Geistes, biß in unser Absterben 
verharren, und unser jeder in seinem Ort Landes die ernste Vorsehung thun soll 
und will, daß allenthalben, in Kirchen und Schulen, den Prophetischen und Apo- 
stolischen Schrifften, und der darinn begründten und im Religion -Frieden be- 
griffener und zugelassener Augspurgischer Confession gemäß und gleichförmig, 
gelehret und gepredigt, und der zugegen keine widrigen Secten verstattet noch 
eingeführet, sondern denen mit embsigen Fleiß und Sorgfältigkeit, wie uns solches 
alles unser Herr Vater, gottseeligen Gedächtniß, in seinem hinterlassenen Testa- 
ment, ganz christlich und vätterlich ermahnet, vorkommen und begegnet werde. 
Und damit dem desto fleißiger nachgesetzt, so soll unser jeder seinen Ort- 
Landts mit getreuen, frommen, uffrichtigen, gottsfürchtigen, und gelehrten Su- 
perintendenten bestellen, und denselbigen befehlen die Inspection der Pfarren mit 
getreuem Fleiß zu versehen. Wir wollen auch alle und jede Jahr, zu gelegener 
und bier zu bequemer Zeit, zum wenigsten einen, wo nicht mehr Synodos alter- 
natis vicibus, zu Cassel und Marpurgk, oder andern bequemen Orten, wie das 
jedesmahl die Gelegenheit am besten geben, und Wir Uns mit einander verglei- 
chen werden, halten, darauff alle unsere Superintendenten und etliche der vor- 
nehmsten Praedicanten, neben einen oder zweyen Professoribus Theologiae der 
Universität zu Marpurgk, und unsern Räthen, die wir jedesmahl dazu ordnen 
werden, zusammen kommen, ein jeder Superintendens, was er in seinem Bezirck 
an der Praedicanten Lehr, Leben, Wesen und Wandel, auch sonsten vor Gebre- 
chen und Mangel an Schmählerung und Entziebung der Pfarren, Kirchen und 
Kasten-Güter findet, anzeigen; darvon, wie auch von andern zum Kirchen- und 
Schul-Regiment gehörigen Sachen, geredt, gerathschlagt, und in alle Wege dahin 
geschen werden soll, daß alle solche Mängel, Gottes Wort, Prophetischer und 
Apostolischer Schrifften, und der darin gegründeten Augspurgischen Confession 
gemeß, reformirt, und denen zuwider, wie auch sonsten zu Nachtheil, Abbruch 
und unbilliger Beschwerung der Pfarren und Allmosen-Casten nichts gestattet noch 
vorgenommen werde. 
$. 2. Sorge für die hohen Schulen, Spitäler, Sichenhäuser, Armenkasten und andere milden Btiftuugen 
zur Unterbaltung armer und gebrechlicher Leute. 
Zum Andern: als auch unser Herr Vater aus Christlichem guten Be- 
denken, Gott dem Allmächtigen zu Lob, und diesen unsern Fürstenthumben und 
Landen zu Ehren und gedeylicher Wohlfahrt, auch insonderheit zu Ufferziehung 
gelehrter frommer Leuth, beides zu geistlichen und weltlichen Sachen, die Uni- 
versität zu Marpurgk fundirt, mit stattlichen Gütern und Freyheiten begabt, 
darzu Kayserliche Privilegia und Confirmationes darüber erlangt, auch mit nütz- 
lichen Ordnungen verschen, und sonderlich der Stipendiaten, eine Unterhaltung, 
Ufferziehens und Studirens halber, und sondere Ordnung in Anno Tausend Fünf-
	        
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