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Fürsten oder Reichs-Stadt fürter verpfändet oder verschrieben werden solle. Ob
auch unser oder unserer Nachkommen einer, im Fall, wie vorstehet, was ver-
pfänden und auf Wiederkauff verschreiben würde, solches sollen Wir andern und
unser Nachkommen, nach unserer Gelegenheit umb dasselbig Geld an Uns zu
lösen haben; doch in allermassen, wie das verschrieben ist, und vorbehältlich
dem Verpfänder und seinen Mann-Leibs-Erben der Wiederlosung iederzeit. Dessen
allen Wir Uns hiermit gegen einander brüderlichen obligirt, und bei unsern Fürst-
lichen wahren Worten, Krafft eines geschwornen Ayds, angelobt und versprochen
haben wollen; inmassen Wir dabevor allbereit dasselbig unserer allerseits Land-
schafft, uff ihr unterthäniges Erinnern, versprochen und verschrieben haben, nach
Lauth darüber haltender Verschreibung.
8.6. Reichs- und Landes-Anlagen. Mitwirkung und Erhebung derselben durch Ritter- und Landschaft.
Gegenseitige Hülfe der Brüder im Falle des Kriegs.
Zum Sechsten, dieweil auch im väterlichen Testament ferner verordnet
ist, daß wir in Reichs-Anlagen, auch da wir (das Gott gnädiglichen abwende,)
kriegen müssen, oder mit Recht angefochten würden, vor einen Mann stehen,
einander treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander treulich, räthlich
und hülfflich seyn, daß auch die Hülffen nach Vermögen, und nachdem unser
jeder an Landen, Leuthen und Unterthanen hat, beschehen sollen, damit dann
Wir und unsere Nachkommen, und ein jeder besonder, seinen und seines zuge-
theilten Ort Landes-Anschlag und Ratam wisse, darnach sich unser jeder in vor-
fallenden Nöthen und Erhebung gemeiner Reichs- und Land-Steuern, auch Ent-
richtung seines Gebührniß zu gemeinen Contributionen und Ausgaben, zu richten,
so haben Wir Uns derselben unserer Raten in einem besondern Abschied und
Neben-Vergleichung mit einander freundlichen und brüderlich vereiniget, dem Wir
und unsere Nachkommen auch also treulich und unweigerlich nachkommen sollen
und wollen; und sonderlich, da hiernechst über kurz oder lang gemeine bewilligte
Reichs-Anlagen zu erheben, dieselben soll unser jeder bey seiner Ritter- und Land-
schafft zum treulichsten inzubringen, auch Vermöge und Inhalt gedachter unser
Neben-Vergleichung an gebührende Ort zu rechter Zeit zu lieffern und zu erlegen
schuldig seyn, damit die fürters von Uns sammbtlich dem Reich gehorsamblichen
vergnügt und bezahlt werden mögen.
Da aber bey unser einem oder dem andern deßhalben Mangel erschiene,
was dann daraus der Kayserl. Maj. halber, oder sonst vor Beschwerungen oder
Verweiß erfolgte, solches alles soll der Säumige allein, ohne der andern Zuthun,
zu tragen und zu gelten, und nicht desto weniger alles dasjenige, so von seiner
Ritter- und Landschafft zu erheben, den verordneten Ober-Einnehmern zu lieflern
schuldig seyn.
8. 7. Gemeinschaft des Güldenzolls.
Als auch, zum Siebenten, im vätterlichen Testament der Gülden-Zoll Uns
sämmbtlichen vermacht ist, und Wir Uns desselben halben allbereit einer Ord-
nung, wie es damit gehalten werden soll, freundlich verglichen, so soll unser
keiner dem andern hieran einigen Intrag noch Verhinderung tbun, sondern es
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