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Da auch unser oder unserer Nachkommen einer mit einem gewaltigen Nach-
barn in solche Irrung und Zwietracht erwüchse, daraus thätliche Zugriff und
Kriege zu besorgen, so sollen dieselben Gebrechen, eher und zuvor sie zur Weit-
läufftigkeit und thätlichen Zugreiffen gelangen, an Uns ander Gebrüder, oder
nach uns, an unsere Nachkommen gebracht, und mit unserm und ihrem Rath
Vorwissen darinn gehandelt werden.
Ferner soll auch unser keiner des andern Schloß, Stätt oder Dörffer in
sonderbahren Schutz und Verspruch wider den andern nehmen, noch desselben
Unterthanen wider ihren Herrn zu Ungehorsam anreitzen, sondern vielmehr einer
dem andern seine widerspenstige Unterthanen zu gebührlichem schuldigem Ge-
horsam bringen helffen, auch keiner des andern vorsetzliche Feinde oder Echtern
haußen, herbergen, Unterschleiff, noch einige Beförderung erzeigen.
Deßgleichen soll unser Keiner des andern Dienern und Unterthanen, die
Recht leiden mögen, und keine peinliche noch Malefiz-Handlungen begangen, an
ihrem Leib, Haab und Güthern, wider Recht, es sey mit Bestrickung, Gefäng-
niß, Einziehung ihrer wohlbergebrachten, inhabenden Güthern, oder sonsten be-
schweren oder beschweren lassen, sondern da sie gleich ingezogen, uff ihres Herrn
schrifftlich brüderlich Ersuchen ünd Rechtbieten, gegen gnugsame Caution, un-
verzüglich, biß zu verhörter Sachen, so von beyderseits Fürsten darzu geord-
neten Räthen beschehen soll, redlich und bey dem Ihren uff rechtliche Erkandnus,
unvergewaltigt bleiben lassen. Befinde sich dann in solcher Verhör, daß der
Ingezogene oder Beschuldigte unrecht hätte, so soll er gebührlichen Abtrag,
nach Gelegenheit der Verwürckung, an dem Ort zu machen angehalten werden,
da er die Uebertretungen begangen.
Da sich aber unter Uns den Gebrüdern oder unsern Erben und Nachkom-
men, Fürsten zu Hessen, über kurz oder lang, umb was Sachen willen das wäre,
Irrungen zutrügen, und dahero einer zum andern Zuspruch und Forderung zu
haben vermeynte, und wir Uns unter einander selbst, oder durch unsere Räthe,
gütlich nicht vergleichen könnten, uff denselbigen Fall, sollen und wollen wir,
unsere Erben und Nachkommen, dieselbigen Irrungen durch den im väterlichen
Testament gesetzten Austrag unverzüglich, und ohn all gefehrliche Verlängerung,
erörtern lassen. Als nehmlich soll der klagende Theil Vier vom Adel aus seinen
Räthen und Ritterschafft die Landsassen seyn, Vier Raths- Personen aus seinen
selbst, oder andern seiner Brüder Stätten, wie das einem jeden gefällig ist, und
einen Gelehrten vom Hof-Gericht; deßgleichen der beklagte Theil, ebenmäßiger
Weise, Vier vom Adel aus seinen Räthen und Ritterschafft die Landsassen seyn,
Vier Raths-Personen aus seinen Stätten, einen Gelehrten vom Hof-Gericht, und
darüber beide Kläger und Beklagter, sambtlichen einen Juristen aus der Univer-
sität zu Marpurg, innerhalb Sechs Wochen, nach geschehener des klagenden Theils
Ersuchung, benennen und erwehlen; dieselbe benannte und erwehlte Neunzehen
Personen sollen in des beklagten Fürsten Stätt einer, die dem klagenden Fürsten
am nechsten gelegen ist, oder deren sie sich nach ihrer bessern Bequemlichkeit
mit einander vergleichen würden, uff einen gewissen Tag, des sich vorhero beide
Theil mit einander freundlichen zu vergleichen, zusammen kommen, die Sachen
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