Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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specificirt, die Wir auch hiermit also für ausgetruckt, specificiret und benennet 
haben wollen. Und insonderheit so verzeihen und begeben Wir Uns mit rechten 
Wissen der gemeinen Rechten, sprechende, daß gemeiner Verzigk, ohne vorher- 
gehende Specification sonderbarer Auszüge, nicht verfahe, noch tüglich sey; wie 
Wir dann solches alles sambt und sonders unser einer dem andern, vor Uns, 
unsern Erben und Nachkommen, bey unsern Fürstlichen Ehren und Würden, mit 
handgebenden Treuen versprochen, geredt, gelobt, und mit einem leiblichen Ayd, 
den Wir zu Gott und seinem heiligen Wort geschworen, beteuert haben, alles 
sonder Gefehrde und Argelist. 
Und so bald nach unser eines oder des andern Absterben, unsere eheliche 
Mann-Leibs-Lehens-Erben und Nachfolger, Fürsten zu Hessen, in die Regierung 
treten, oder sonsten achtzehen Jahr erreichen, sollen sie diese unsere brüder- 
liche Vergleichung und Erbeinigung in allen ihren Puncten und Inhaltungen, 
steet, fest und unverbrüchlichen zu halten schuldig, auch solches, uff Erfordern, 
einander mit leiblichen Ayden zu beteuren und zu versichern, hiermit ver- 
pfichtet seyn. 
Und nachdem Wir seithero unsers geliebten Herrn Vaters gottseeligen Ab- 
sterbens, Uns allerhand mehr Puncten halber, so hierinnen nicht begriffen seyn, 
etlicher schrifftlichen Abschiede zu unterschiedlichen Zeiten brüderlichen ver- 
glichen, so sollen denselben Abschieden, wie auch sonstet dem väterlichen, von 
uns allen angenommenen und bewilligten Testament, hierdurch nichts über dero- 
girt noch abgebrochen seyn, sondern wir wollen vielmehr alle solche Abschiede 
in allen Puncten, deren hierinnen nicht gedacht, wie auch gleicher gestalt be- 
rührt väterlich Testament durchaus, in allen seinen Dispositionen und Verord- 
nungen, Uns, die Vier Gebrüdere, und unsere Erben, Fürsten zu Hessen, unter 
einander betreffend, in bester Form und Gestalt solches von Rechts oder Gewohn- 
heit wegen beschehen kann, soll oder mag, ratificiret, bestetiget und bekräfftiget 
haben. 
Deß zu Urkund, haben Wir obgemelte Vier Gebrüdere, Wilhelm, Lud- 
wig, Philips der Jüngere, und Georg, Landgrafen zu Hessen etc. dieser 
Einungs-Brief vier gleichlauts, vor unser jeden einen, verfertigen, die Wir alle 
mit eigenen Handen unterschrieben, unser jeder sein Fürstlich Insiegel an diesen 
Brief wissentlich ‘hangen lassen; und zu mehrerer Sicherheit, ewiger Bekantnus 
und stetiger Befestigung, haben Wir obgenandte Fürsten, die Wohlgebohrne, Un- 
sere liebe Neven und Getreuen, Philips den ältern, Grafen zu Waldeck, und 
Ludwigen von Seyn, Grafen zu Wittgenstein und Herrn zu Homburg, auch die 
würdige, unsere liebe Getreuen, Johann von Rehn, Land-Compturen zu Marpurg, 
und Rectorn, Decanum und Professores unserer Universität daselbst, darzu aus 
unserer allerseits Ritterschafft, Heidenreich von Calenberg, Statthalter zu Cassel, 
Burckhard von Cramm, Statthalter zu Marpurg, Friedrich von Stein, Ober-Ambt- 
mann der Niedern Grafschafft Catzenelnbogen, Johann Wilhelmig von Schönstatt, 
Ober-Ambtman der Obern Grafschafft Catzenelnbogen, Friedrich von Rolshausen, 
Land-Vogt an der Deimel, Johann Meyßenbuch, Land-Vogt an der Werra, Geörge 
Ried-EBeln zu Eyßenbach, Caspar Schutzspehr, genannt Milchling,
	        
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