Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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rührendt, jegenwertig, oder durch rechtliche oder güthliche Erörterung, künfftig 
ersucht und unersucht, nichts ausgenommen, allerdings abgetretten, und aus Un- 
sern Handen und Gewehr gegeben, und dieselbige Alle und Jede obernantem, 
Unserm freundlichen lieben Brüdern, Landgraff Ludwigen, und Seiner Liebden 
mennlichen Leibß-Lebens- Erben, gänzlich und zuemahl, erblich übergeben, ce- 
diret und eingeraumet haben; Gestalt Wir Landgraff Ludwig jetztgemelt, solches 
alles von hocherwähnten Unseren freundlichen lieben Bruedern L. Liebden accop- 
tiret, und angenommen haben. 
8. 8. Deputat der abgetretenen beiden Landgrafen. 
Gegen solche Cession, Uebergaben und würckliche Einraumung, haben wir 
Landgraff Ludwig versprochen, und Uns verbunden: daß Wir oder unsere ehe- 
liche mennliche Leib8-Erben, für ernennten unsern freundlichen lieben Brudern, 
jährlich und jedes Jahr besonder, eine Summa Geltß, benenntlich Landgraff Phi- 
lipden Vier und Zwantzig Tausend Gulden, und Landgraf Friederichen Zwanzig 
Tausend Gulden, jeden Gulden zue funfzehn Batzen oder sieben und zwantzig Alb. 
gerechnet, ahn baarem Gelte, gangbarer, guther harter Müntz, jegen Ihrer L. Liebden 
Quittungen, erblich und aigenthumblich einhändigen, und ohne dero Costen und 
Gefahr, durch Unsern Cammerschreiber, den wir jedsmahl haben werden, zur 
beiden Franckfurter Meßzeitten, jedesmahl die Helfte solcher benannten Summen, 
einlieffern sollen und wollen, wie solches die negste Jahr hero, zu Unserer der 
beiden jüngern Brüder guthem Genügen geschehen *). 
Worbey auch ferner abgeredt ist: da Uns Landgraff Ludwigen ahn Er- 
langung Unserer, Landgraff Philipßen und Landgraff Friedrichen zuegefallenen 
Theilen, ahn Unßers Vettern Landgraff Ludwigen deß Eltern Hinderlassenschafit 
Eintrag oder Hinderung geschieht, daß Wir jetztbemelte beide jüngere Gebrüdere, 
Seiner Landgraff Ludwigs Liebden treulich und brüderlich beyspringen, und vor 
einen Mann mit seiner Liebden stehen sollen und wollen. Wir Landgraff Ludwig 
baben auch überdaß mehr gedachten Unsern beiden Brüdern, auß brüderlicher 
Zueneigung verwilligt: daß Ihre L. Liebden, deren Belieben nach, ahn nnserer 
Hoffhaltung ab- und zureiten, auch ein viertel, halb oder gantzes Jahr, ohn 
Entgelt oder Abkürtzung vorbeschriebenen järlichen Deputats, daran verharren, 
wie nicht weniger die Oeffnung in allen Unsern einhabenden Häußern haben, 
und in dieselbige, Ihrer Gelegenheit nach, einkehren moegen. Begebe es sich 
auch (daß Gott verhütte), daß Ihrer Liebden einer oder der ander, in Kriegs- 
läufften gefangen würden, sollen und wollen Wir Landgraf Ludwig Uns deßelben 
treulich, brüderlich annehmen, auch die Außlag und sonst alle Beferderung thun, 
damit die Erledigung erfolge Wie Wir auch uf den Fall, Ihrer L. Liebden einer 
oder der ander Geitß halben oder sonst benötiget sein würde, denselben alle 
bruederliche Huelff und Vorschueb thuen wollen. 
*) In dem Erbstatute von 1802 waren an jährlichen Deputat nur bedungen: für Landgraf 
Philips 10,000 £., für Landgraf Friederich 8,000 fl
	        
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