84 3. Abschnitt. Polizei.
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IX. Vereins- und Versammlungspolizei.
Zu den sicherheitspolizeilichen Maßregeln gehört auch
die Vereins- und Versammlungspolizei. Das Reich hat sich
die Bestimmungen über das Vereinswesen vorbehalten. Das
Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 schreibt im $ 5 für
die Veranstaltung öffentlicher Versammlungen zur Erörterung
politischer Angelegenheiten eine Anzeige bei der Polizei-
behörde vor, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. An
Stelle dieser Anzeige läßt es nach $ 6 Abs. 1 auch die öffent-
liche Bekanntmachung zu, deren Erfordernisse die Landes-
zentralbehörde zu bestimmen hat. Für den Bereich des
Fürstentums ist zur Ausführung des Reichsvereinsgesetzes
durch V. vom 26. Mai 1908 bestimmt, daß es einer Anzeige
bei der Polizeibehörde für Versammlungen nicht bedarf, die
öffentlich bekannt gemacht worden sind, wenn die Bekannt-
machung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versamm-
lung sowie ihres Veranstalters erfolgt entweder 1. in dem
amtlichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landesteils oder in
einer am Sitze der zuständigen Polizeibehörde erscheinenden
Zeitung oder 2. durch Anschlag an sämtlichen, von dem Ge-
meindevorstande hierzu allgemein bestimmten Orten. Minde-
stens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung muß die be-
treffende Zeitungsnummer zur Ausgabe gelangt oder der An-
schlag der Bekanntmachung erfolgt sein.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Polizei- und Ver-
waltungsbehörden setzt die erwähnte A.V. vom 26. Mai 1908
folgendes fest: Zuständig ist 1. das Ministerium, A. d. I, als
„höhere Verwaltungsbehörde* ($ 3 Abs. 4 des G.); 2. das
Landratsamt a) für die Auflösung von Vereinen, deren Zweck
den Strafgesetzen zuwiderläuft ($ 2 des G.); b) für die Ein-
reichung der Satzungen und des Verzeichnisses der Mitglieder
des Vorstandes von politischen Vereinen ($ 3 des G.); c) zur
Entsendung von Beauftragten in öffentliche Versammlungen
(SS 13, 14 des G.); 3. die Ortspolizeibehörde a) zur Entgegen-
nahme der Anzeige politischer Versammlungen und Erteilung
der Bescheinigungen ($ 5 des G.); b) zur Genehmigung bzw.
Versagung von öffentlichen Versammlungen unter freiem