Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

84 3. Abschnitt. Polizei. 
8 97. 
IX. Vereins- und Versammlungspolizei. 
Zu den sicherheitspolizeilichen Maßregeln gehört auch 
die Vereins- und Versammlungspolizei. Das Reich hat sich 
die Bestimmungen über das Vereinswesen vorbehalten. Das 
Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 schreibt im $ 5 für 
die Veranstaltung öffentlicher Versammlungen zur Erörterung 
politischer Angelegenheiten eine Anzeige bei der Polizei- 
behörde vor, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. An 
Stelle dieser Anzeige läßt es nach $ 6 Abs. 1 auch die öffent- 
liche Bekanntmachung zu, deren Erfordernisse die Landes- 
zentralbehörde zu bestimmen hat. Für den Bereich des 
Fürstentums ist zur Ausführung des Reichsvereinsgesetzes 
durch V. vom 26. Mai 1908 bestimmt, daß es einer Anzeige 
bei der Polizeibehörde für Versammlungen nicht bedarf, die 
öffentlich bekannt gemacht worden sind, wenn die Bekannt- 
machung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versamm- 
lung sowie ihres Veranstalters erfolgt entweder 1. in dem 
amtlichen Nachrichtsblatte des betreffenden Landesteils oder in 
einer am Sitze der zuständigen Polizeibehörde erscheinenden 
Zeitung oder 2. durch Anschlag an sämtlichen, von dem Ge- 
meindevorstande hierzu allgemein bestimmten Orten. Minde- 
stens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung muß die be- 
treffende Zeitungsnummer zur Ausgabe gelangt oder der An- 
schlag der Bekanntmachung erfolgt sein. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Polizei- und Ver- 
waltungsbehörden setzt die erwähnte A.V. vom 26. Mai 1908 
folgendes fest: Zuständig ist 1. das Ministerium, A. d. I, als 
„höhere Verwaltungsbehörde* ($ 3 Abs. 4 des G.); 2. das 
Landratsamt a) für die Auflösung von Vereinen, deren Zweck 
den Strafgesetzen zuwiderläuft ($ 2 des G.); b) für die Ein- 
reichung der Satzungen und des Verzeichnisses der Mitglieder 
des Vorstandes von politischen Vereinen ($ 3 des G.); c) zur 
Entsendung von Beauftragten in öffentliche Versammlungen 
(SS 13, 14 des G.); 3. die Ortspolizeibehörde a) zur Entgegen- 
nahme der Anzeige politischer Versammlungen und Erteilung 
der Bescheinigungen ($ 5 des G.); b) zur Genehmigung bzw. 
Versagung von öffentlichen Versammlungen unter freiem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.