Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

.1 
— 
44 Anlage 1. Hamburg: 
  
hat der Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, inner- 
halb drei Tagen, nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl 
amtliche Kenntniß erhalten hat, die Central-Wahlcommission unter 
] Anführung der ihm zustehenden Ablehnungsgründe hiervon in 
Kenntniß zu setzen, widrigenfalls er zur Annahme der Wahl ver- 
pflichtet ist. 
2) Bei einzelnen Wahlen. 
28. 
Wenn nicht durch die regelmäßige Erneuerung der Bürger- 
schaft, sondern durch das Eintreten von Vacanzen nach Art. 43 der 
Verfassung eine Neuwahl nothwendig wird, so gelten dafür analog 
die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen. 
V. Transitorische Bestimmungen. 
8 29. 
Die ersten auf Grund dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen 
zur Bürgerschaft werden vom Senate so zeitig angeordnet, daß die 
neugewählte Bürgerschaft spätestens in der ersten Woche des Monat 
März 1880 zusammentreten kann. 
Die zur Zeit bestehende Central-Commission für die allgemeinen 
directen Wahlen übernimmt die Functionen der Central-Wahlcom- 
mission (§ 7) und setzt die übrigen Commissionen ein (I§ 9 und 10). 
Bezirks-Commissionen können für das erste Mal aus Einem Steuer- 
schätzungsbürger und fünf wahlberechtigten Bürgern des betreffenden 
Bezirks gebildet werden. 
930. 
Bei diesen ersten Wahlen wählen sämmtliche Bezirke der ersten 
und zweiten Kategorie. Von den Wählern der dritten Kategorie 
werden bei diesen ersten Wahlen vierzig Mitglieder gewählt. Die 
neugewählte Bürgerschaft bestimmt in einer ihrer ersten Sitzungen 
durch Ausloosung, welche Bezirke der ersten und zweiten Kategorie 
für sechs und welche nur für drei Jahre gewählt haben sollen, 
sowie diejenigen zwanzig Abgeordneten der dritten Kategorie, welche 
für drei, und diejenigen, welche für sechs Jahre gewählt sein sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.