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44 Anlage 1. Hamburg:
hat der Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, inner-
halb drei Tagen, nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl
amtliche Kenntniß erhalten hat, die Central-Wahlcommission unter
] Anführung der ihm zustehenden Ablehnungsgründe hiervon in
Kenntniß zu setzen, widrigenfalls er zur Annahme der Wahl ver-
pflichtet ist.
2) Bei einzelnen Wahlen.
28.
Wenn nicht durch die regelmäßige Erneuerung der Bürger-
schaft, sondern durch das Eintreten von Vacanzen nach Art. 43 der
Verfassung eine Neuwahl nothwendig wird, so gelten dafür analog
die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen.
V. Transitorische Bestimmungen.
8 29.
Die ersten auf Grund dieses Gesetzes vorzunehmenden Wahlen
zur Bürgerschaft werden vom Senate so zeitig angeordnet, daß die
neugewählte Bürgerschaft spätestens in der ersten Woche des Monat
März 1880 zusammentreten kann.
Die zur Zeit bestehende Central-Commission für die allgemeinen
directen Wahlen übernimmt die Functionen der Central-Wahlcom-
mission (§ 7) und setzt die übrigen Commissionen ein (I§ 9 und 10).
Bezirks-Commissionen können für das erste Mal aus Einem Steuer-
schätzungsbürger und fünf wahlberechtigten Bürgern des betreffenden
Bezirks gebildet werden.
930.
Bei diesen ersten Wahlen wählen sämmtliche Bezirke der ersten
und zweiten Kategorie. Von den Wählern der dritten Kategorie
werden bei diesen ersten Wahlen vierzig Mitglieder gewählt. Die
neugewählte Bürgerschaft bestimmt in einer ihrer ersten Sitzungen
durch Ausloosung, welche Bezirke der ersten und zweiten Kategorie
für sechs und welche nur für drei Jahre gewählt haben sollen,
sowie diejenigen zwanzig Abgeordneten der dritten Kategorie, welche
für drei, und diejenigen, welche für sechs Jahre gewählt sein sollen.