Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Sicherheits-, Medizinal- und Gesnndheitspolizei. 89 
jederzeit und ohne Anspruch des Besitzers der Leitung auf 
Entschädigung widerrufen werden kann, und daß die. Leitung 
nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden darf, als zu dem- 
jenigen, für welchen die Genehmigung ausgesprochen worden 
ist. (P.V. vom 14. Januar 1895.) 
8 62. 
B. Medizinal- und Gesundheitspolizei. 
I. Ausübung der Heilkunde. 
1. Im allgemeinen. 
Die Bestimmungen über die Maßregeln der Medizinal- 
polizei unterliegen in Gemäßheit des Art. 4 der R.V. der Be- 
aufsichtigung seitens des Reichs. 
Die oberste Leitung des Medizinalwesens im Fürstentum 
führt das Ministerium, A. d. I. Innerhalb der einzelnen Ver- 
waltungsbezirke wird die Medizinalpolizei von den Landrats- 
ämtern unter Oberaufsicht des Ministeriums, A. d. L, ge- 
handhabt. Die Landratsämter haben sich dabei der Beihilfe 
der ihnen beigeordneten Medizinalbeamten, insbesondere der 
Bezirksphysiker, zu bedienen. | 
Die Sorge der Polizei für Leben und Gesundheit umfaßt 
diejenigen . Anstalten und Vorschriften, durch welche fahr- 
lässige oder zufällige Verletzungen verhütet, Krankheits- 
ursachen vorgebeugt und ausgebrochenen Krankheiten be- 
gegnet werden soll. Sie beginnt vor der Geburt durch Auf- 
stellung von Hebammen. 
S 69. 
2. Hebammen 
Weibliche Personen, welche gewerbsmäßig bei Geburten 
die ohne ärztliche Bildung mögliche Hilfe leisten (Hebammen) 
bedürfen nach der Hebammenordnung vom 12. Oktober 1894 
eines Prüfungszeugnisses von der zuständigen Behörde eines 
Deutschen Bundesstaates. Auswärtige Hebammen, welche 
‚ihrer Berufstätigkeit im Fürstentum nachgehen wollen, ohne 
sich in demselben niederzulassen, haben sich über die Be- 
fugnis zu gewerbsmäßiger Ausübung der Hebammenkunst 
durch Vorlegung ihrer Zeugnisse bei dem zuständigen Land-
	        
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