Die Sicherheits-, Medizinal- und Gesnndheitspolizei. 89
jederzeit und ohne Anspruch des Besitzers der Leitung auf
Entschädigung widerrufen werden kann, und daß die. Leitung
nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden darf, als zu dem-
jenigen, für welchen die Genehmigung ausgesprochen worden
ist. (P.V. vom 14. Januar 1895.)
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B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
I. Ausübung der Heilkunde.
1. Im allgemeinen.
Die Bestimmungen über die Maßregeln der Medizinal-
polizei unterliegen in Gemäßheit des Art. 4 der R.V. der Be-
aufsichtigung seitens des Reichs.
Die oberste Leitung des Medizinalwesens im Fürstentum
führt das Ministerium, A. d. I. Innerhalb der einzelnen Ver-
waltungsbezirke wird die Medizinalpolizei von den Landrats-
ämtern unter Oberaufsicht des Ministeriums, A. d. L, ge-
handhabt. Die Landratsämter haben sich dabei der Beihilfe
der ihnen beigeordneten Medizinalbeamten, insbesondere der
Bezirksphysiker, zu bedienen. |
Die Sorge der Polizei für Leben und Gesundheit umfaßt
diejenigen . Anstalten und Vorschriften, durch welche fahr-
lässige oder zufällige Verletzungen verhütet, Krankheits-
ursachen vorgebeugt und ausgebrochenen Krankheiten be-
gegnet werden soll. Sie beginnt vor der Geburt durch Auf-
stellung von Hebammen.
S 69.
2. Hebammen
Weibliche Personen, welche gewerbsmäßig bei Geburten
die ohne ärztliche Bildung mögliche Hilfe leisten (Hebammen)
bedürfen nach der Hebammenordnung vom 12. Oktober 1894
eines Prüfungszeugnisses von der zuständigen Behörde eines
Deutschen Bundesstaates. Auswärtige Hebammen, welche
‚ihrer Berufstätigkeit im Fürstentum nachgehen wollen, ohne
sich in demselben niederzulassen, haben sich über die Be-
fugnis zu gewerbsmäßiger Ausübung der Hebammenkunst
durch Vorlegung ihrer Zeugnisse bei dem zuständigen Land-