923 3. Abschnitt. Polizei.
das Deutsche Reich freigegeben. Die kleine oder niedere Chirur-
gie ist auf die Ausübung bestimmter Verrichtungen beschränkt,
die in der V. vom 31. Juli 1868 des näheren bezeichnet sind.
Personen, die sich ein Befähigungszeugnis als Heilgehilfe
und das Recht erwerben wollen, sich als geprüfte Heilgehilfen
zu bezeichnen, haben sich vor dem Physikus des Bezirks, in
welchem sie sich niederzulassen beabsichtigen, einer Prüfung
zu unterziehen.
Wer die Zulassung zur Prüfung als Heilgehilfe oder
Heildiener nachsucht, hat einen Nachweis zu erbringen, daß
er eine‘ dreijährige Lehre oder Dienstzeit bei einem Wund-
arzt, in einer Heilanstalt oder in einer anderen zur theo-
retischen und praktischen Ausbildung geeigneten Stellung be-
standen hat. Personen, welche auf Grund der vor dem Be-
zirksphysikus abgelegten Prüfung zur Ausübung der sogenannten
niederen Chirurgie zugelassen sind, dürfen sich nur als Heil-
diener oder Heilgehilfe, nicht aber als Wundarzt oder Chirurg
bezeichnen.
Als Norm für die Berechnung und Bezahlung der Ge-
bühren der geprüften Heilgehilfen und Heildiener in Ansehung
der Verrichtungen, zu denen sie befugt sind, ist durch V. vom
25. April 1890 eine Taxe aufgestellt.
$ 66.
5. Bezirksphysiker.
Die Bezirksphysiker als solche sind Staatsdiener und
haben als Organ des Staats für die Medizinal- und Sanitäts-
polizei sowie für die gerichtliche Medizin zu dienen. Der
Physikus hat allem, was die Gesundheitsverhältnisse seines Be-
zirks mittelbar oder unmittelbar, in positiver oder negativer
Hinsicht berührt, eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Namentlich liegt ihm die Beachtung der Lebensmittel, des
Volksgesundheitszustandes, der Volkskrankheiten usw. ob.
Sobald er von Erscheinungen verdorbener und verfälschter
Nahrungs- und Genußmittel und der Gesundheit schädlicher
Gebrauchsgegenstände usw. Kenntnis erhält, hat er dem Land-
ratsamte davon Nachricht zu geben und nach Umständen Vor-
schläge zur Abhilfe zu machen. Er ist Impfarzt seines Be-