Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 98
zirks, führt die spezielle Aufsicht über die Hebammen und
über alle in dem Bezirke gelegenen, der Medizinalpolizei-
aufsicht bedürfenden öffentlichen Anstalten als: Apotheken,
Hospitäler, Friedhöfe, Leichenhäuser, Begräbnisplätze.. Zu
den besonderen Verpflichtungen des Physikus gehört auch die
Unterstützung und Überwachung der Veterinärpolizei. Zur
Handhabung derselben ist allerdings zunächst der Bezirks-
tierarzt berufen nach Maßgabe der Instruktion vom 27. April
1853; der Physikus hat aber dem Bezirkstierarzt mit seinem
Rate beizustehen, auch ist er berechtigt, demselben Aufträge
zu erteilen. Der Physikus führt, neben dem Bezirkstierarzt,
die Aufsicht über alle Personen, die sich im Bezirke mit der
Ausübung der Tierheilkunst beschäftigen; auch hat er zu über-
wachen und anzuordnen, daß bei bösartigen, andere Tiere oder
auch Menschen gefährdenden Erkrankungen von Tieren die nöti-
gen Schutzmaßregeln ergriffen werden. Er hat auf strenge Hand-
habung der Medizinalpolizeigesetze zu achten und Ordnungs-
widrigkeiten zur Anzeige zu bringen. Der Physikus hat ferner
in seinem Bezirke den Geisteskranken, Taubstummen, Blinden,
Epileptischen, Krüppeln und unheilbaren Siechen sowie den
von dem Landratsamte untergebrachten Waisenkindern seine
Aufmerksamkeit zuzuwenden und alle zu seiner Kenntnis ge-
langenden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Verwahrung und
Pflege dieser Personen dem Landratsamte anzuzeigen sowie
auf Erfordern des letzteren die medizinisch-technische Unter-
suchung der angezeigten Fälle vorzunehmen und zur Be-
seitigung der hervorgetretenen Mißstände mitzuwirken. Aus
seinem Amtssitze darf er sich nicht entfernen, ohne für eine
angemessene Vertretung gesorgt zu haben. In dem an das
Ministerium, A. d. IL, zu erstattenden Jahresberichte hat er
Auskunft über seine Tätigkeit und die gemachten Beobachtungen
im letztverflossenen Jahre zu erstatten.
Die Physiker haben gegen eine feste Besoldung die
sanitäts- und medizinalpolizeilichen Geschäfte ihres Bezirks
unentgeltlich zu besorgen. Bei amtlichen Verrichtungen außer-
halb der Flur des Wohnorts erhalten sie die gesetzlichen
Tagegelder und Transportkostenvergütung. In ihrer Eigen-
schaft als Gerichtsärzte sind sie nicht öffentliche Beamte,
sondern gerichtliche Sachverständige, und beziehen als solche