Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 98 
zirks, führt die spezielle Aufsicht über die Hebammen und 
über alle in dem Bezirke gelegenen, der Medizinalpolizei- 
aufsicht bedürfenden öffentlichen Anstalten als: Apotheken, 
Hospitäler, Friedhöfe, Leichenhäuser, Begräbnisplätze.. Zu 
den besonderen Verpflichtungen des Physikus gehört auch die 
Unterstützung und Überwachung der Veterinärpolizei. Zur 
Handhabung derselben ist allerdings zunächst der Bezirks- 
tierarzt berufen nach Maßgabe der Instruktion vom 27. April 
1853; der Physikus hat aber dem Bezirkstierarzt mit seinem 
Rate beizustehen, auch ist er berechtigt, demselben Aufträge 
zu erteilen. Der Physikus führt, neben dem Bezirkstierarzt, 
die Aufsicht über alle Personen, die sich im Bezirke mit der 
Ausübung der Tierheilkunst beschäftigen; auch hat er zu über- 
wachen und anzuordnen, daß bei bösartigen, andere Tiere oder 
auch Menschen gefährdenden Erkrankungen von Tieren die nöti- 
gen Schutzmaßregeln ergriffen werden. Er hat auf strenge Hand- 
habung der Medizinalpolizeigesetze zu achten und Ordnungs- 
widrigkeiten zur Anzeige zu bringen. Der Physikus hat ferner 
in seinem Bezirke den Geisteskranken, Taubstummen, Blinden, 
Epileptischen, Krüppeln und unheilbaren Siechen sowie den 
von dem Landratsamte untergebrachten Waisenkindern seine 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und alle zu seiner Kenntnis ge- 
langenden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Verwahrung und 
Pflege dieser Personen dem Landratsamte anzuzeigen sowie 
auf Erfordern des letzteren die medizinisch-technische Unter- 
suchung der angezeigten Fälle vorzunehmen und zur Be- 
seitigung der hervorgetretenen Mißstände mitzuwirken. Aus 
seinem Amtssitze darf er sich nicht entfernen, ohne für eine 
angemessene Vertretung gesorgt zu haben. In dem an das 
Ministerium, A. d. IL, zu erstattenden Jahresberichte hat er 
Auskunft über seine Tätigkeit und die gemachten Beobachtungen 
im letztverflossenen Jahre zu erstatten. 
Die Physiker haben gegen eine feste Besoldung die 
sanitäts- und medizinalpolizeilichen Geschäfte ihres Bezirks 
unentgeltlich zu besorgen. Bei amtlichen Verrichtungen außer- 
halb der Flur des Wohnorts erhalten sie die gesetzlichen 
Tagegelder und Transportkostenvergütung. In ihrer Eigen- 
schaft als Gerichtsärzte sind sie nicht öffentliche Beamte, 
sondern gerichtliche Sachverständige, und beziehen als solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.