Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

94 3. Abschnitt. Polizei. 
die gesetzlichen Verrichtungsgebühren, Tagegelder und Trans- 
portkostenvergütung. (M.B. vom 3. Februar 1834, betreffend die 
Dienstanweisung für die Fürstlichen Bezirksphysiker, mit Nach- 
trag vom 9. August 1889.) 
8 67. 
6. Apotheken. 
Apotheken sind gewerbliche Unternehmungen für die Her- 
stellung und den Kleinverkauf von Arzneien. Der selbständige 
Betrieb einer Apotheke erfordert eine Approbation und setzt 
entweder den Besitz eines realen Apothekerrechts oder einer 
staatlichen Konzession voraus. KRealberechtigten oder kon- 
zessionierten Apothekern kann unter Umständen in wider- 
ruflicher Weise gestattet werden, in Orten ohne Apotheke 
eine Filialapotheke zu errichten. 
Das Apothekerwesen ist durch landes- und reichsgesetz- 
liche Vorschriften sehr eingehend geregelt. Dahin gehören 
insbesondere: 
A. In bezug auf das Apothekerprüfungswesen: 
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai 
1904, betreffend die Prüfungsordnung für Apotheker 
(Z.Bl. 1904, Nr. 21 S. 150ff.) in Verbindung mit der 
M.B. vom 10. August 1904, die pharmazeutische Vor- 
prüfung betreffend. Die Zulassung zu dieser Vorprüfung 
erfolgt im Fürstentum durch das Ministerium, A. d. I. 
Sitz der Prüfungskommission ist Rudolstadt. 
B. In bezug auf die Errichtung, den Betrieb 
und die Beaufsichtigung der Apotheken sowie 
den Verkehr mit Arzneimitteln: 
a) Die Apothekerordnung vom 27. Januar 1841, soweit die- 
selbe nicht durch das Arzneibuch für das Deutsche 
Reich oder durch andere reichs- oder landesgesetzlicht 
Bestimmungen abgeändert ist; 
b) die Kaiserliche Verordnung, betreffend den Verkehr mit 
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901. 
Diese Kaiserliche Verordnung regelt den Verkehr mit 
Arzneimitteln außerhalb der Apotheken. (R.G.Bl. 1901 
S.380) ; 
c) die M.B. vom 8. März 1895, betreffend den Verkehr mit 
Diphtherieserum:
	        
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