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Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 95
die V. vom 14. Juli 1896, betreffend die Abgabe stark-
wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und die
Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apo-
theken und die diese Verordnung abändernden bzw. erwei-
ternden .V. vom 13. April 1898, 11. Mai 1901, 9. Oktober
1897, 15. November 1899 und 26. Februar 1908.
Die in der V. vom 14. Juli 1896 und in den genannten
Nachträgen zu derselben des näheren bezeichneten Drogen
und Präparate sowie die diese Drogen und Präparate
enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche,
mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept)
eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes — in dem
letzteren Falle jedoch nur zum Gebrauche der Tierheil-
kunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben
werden;
die V. vom 24. April 1900, den Handel mit Tierlymphe
in den Apotheken betreffend.
Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder
deren Niederlagen oder aus solchen Privatanstalten,
welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen
werden;
die M.V. vom 10. Oktober 1900, die Einführung des
Arzneibuchs für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe,
betreffend. Die Apotheker haben nach den Vorschriften
dieses Arzneibuchs die Arzneien zuzubereiten, aufzu-
bewahren und zu verabreichen, die zu diesem Zwecke
erforderlichen Gerätschaften und Apparate bereit zu stellen,
den Betrieb des Geschäfts einzurichten und die Stand-
gefäße, den neuen Bezeichnungen entsprechend, zu sig-
nieren;
die M.B. vom 23. Dezember 1896 bzw. 6. Mai 1902, be-
treffend den Vertrieb des Kochschen Heilmittels gegen
die Tuberkulose (Tuberculinum Kochii);
die V. vom 28. März 190», wonach, auf Grund des $ 80
Abs. 1 der G.O. für das Deutsche Reich und zufolge
einer unter den Bundesregierungen getroffenen Verein-
barung, für die Apotheker die Bestimmungen der deut-
schen Arzneitaxe und der künftigen Nachträge dazu maß-
gebend sind;