96 Dritter Abschnitt. Polizei.
i) die M.V. vom 9. April 1906, die Rabattgewährung der
Apotheker betreffend.
Nach derselben ist auf Arzneilieferungen an: sämt-
liche öffentliche Krankenkassen, die Berufsgenossen-
schaften und Landesversicherungsanstalten bei Be-
zahlung innerhalb dreier Monate nach Übergabe der
Rechnung, von den Apothekern ein Preisnachlaß zu ge-
währen. Dieser beträgt unbeschadet einer höheren ver-
tragsmäßigen Festsetzung mindestens 10°, wenn der
Taxwert der vierteljährlichen Lieferung an die Kasse
— nicht an die einzelne Zahlstelle einer Kasse —
100 Mk. nicht übersteigt, 15°%o, wenn dieser Taxbetrag
über 100 Mk. beträgt, insoweit dadurch der Rechnungsbetrag
nicht unter 90 Mk. herabsinkt. Auf Arzneilieferungen
an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen, ferner
an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen
Armenpflege dienen, sowie für Tierarzneien ist bei Be-
zahlung binnen drei Monaten nach Übergabe der Rechnung
von den Apothekern stets ein Preißnachlaß von mindestens
20°/0 zu gewähren.
Sämtliche Apotheken des Fürstentums unterliegen einer
periodischen Revision. Haben sich bei einer Revision
erhebliche Mängel und Unordnungen ergeben, so wird
nach einer, von dem Ministerium, A.d.I. zu bestimmen-
den Frist eine abermalige vollständige Revision (Nach-
revision) abgehalten, welche bei dringendem Anlaß wieder-
holt werden kann, wenn es nicht geboten erscheint, das
Apothekenprivilegium bezüglich die Konzession zurück-
zuziehen oder die Apotheke zu schließen. Die Apotheker
haben bei der Übernahme der Apotheke die Erfüllung
ihrer Pflichten zu beschwören.
$ 68.
71. Verkehr mit Gift.
In Gemäßheit des $ 34 der G.O. für das Deutsche Reich
ist durch die P.V. vom 9. April 1895 vorgeschrieben, daß der-
jenige, welcher Handel mit Giften der darin des näheren be-
zeichneten Art treiben will, hierzu der Genehmigung des zu-
ständigen Landratsamts bedarf. In der V. vom 9. April 1895