Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

100 3. Abschnitt. Polizei. 
gelangender Tiere weitergehende Verpflichtungen als das ge- 
nannte Reichsgesetz begründen. Zur Ausführung des R.G. vom 
3. Juni 1900 und der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rates hierzu vom 30. Mai 1902 sind im Fürstentum durch die 
V. vom 13. März 1903 und durch die M.B. vom 15. September 
1904 Vorschriften erlassen worden. Hiernach unterliegen 
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für 
Menschen verwendet werden soll, ganz allgemein, also auch 
bei Hausschlachtungen, einer amtlichen Untersuchung auf 
Trichinen und Finnen. Ebenso unterliegt auch rohes oder 
zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, das 
aus einem anderen deutschen Bundesstaat eingeführt und nicht 
bereits nachweislich auf Trichinen untersucht worden ist, einer 
amtlichen Untersuchung auf Trichinen. Ausgenommen hier- 
von ist ausgeschmolzenes Fett und das zum Reiseverbrauch 
mitgeführte Fleisch. 
Die Regierungen der nachgenannten Staaten: 
Preußen, mit Ausnahme der Hobenzollernschen Lande, 
das Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, 
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., 
Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Hamburg, Lübeck 
und Bremen 
haben sich zu einem Trichinenschaubezirke mit der Wirkung 
zusammengeschlossen, daß alles Fleisch von Schweinen, mit 
Ausnahme von Wildschweinen, das innerhalb dieses Gebiets 
in den Verkehr gelangt und aus einem der genannten Staaten 
stammt, als auf Trichinen untersucht angesehen wird. Ein- 
geführtes Fleisch, bei dem der Nachweis der Herkunft aus 
einem der Vertragsstaaten nicht mit der nötigen Sicherheit 
geführt erscheint oder der Verdacht vorliegt, daß es nach der 
Einfuhr in das Trichinenschaugebiet der vorgeschriebenen 
Trichinenschau nicht unterlegen hat, ist jedoch ebenfalls auf 
Trichinen zu untersuchen. Die Untersuchung des in das 
Trichinenschaugebiet eingeführten Fleisches hat an dem Orte 
stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch 
in Verkehr zu bringen. 
Nach der erwähnten Y. vom 13. März 1903 unterliegen
	        
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