100 3. Abschnitt. Polizei.
gelangender Tiere weitergehende Verpflichtungen als das ge-
nannte Reichsgesetz begründen. Zur Ausführung des R.G. vom
3. Juni 1900 und der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rates hierzu vom 30. Mai 1902 sind im Fürstentum durch die
V. vom 13. März 1903 und durch die M.B. vom 15. September
1904 Vorschriften erlassen worden. Hiernach unterliegen
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für
Menschen verwendet werden soll, ganz allgemein, also auch
bei Hausschlachtungen, einer amtlichen Untersuchung auf
Trichinen und Finnen. Ebenso unterliegt auch rohes oder
zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, das
aus einem anderen deutschen Bundesstaat eingeführt und nicht
bereits nachweislich auf Trichinen untersucht worden ist, einer
amtlichen Untersuchung auf Trichinen. Ausgenommen hier-
von ist ausgeschmolzenes Fett und das zum Reiseverbrauch
mitgeführte Fleisch.
Die Regierungen der nachgenannten Staaten:
Preußen, mit Ausnahme der Hobenzollernschen Lande,
das Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar, Oldenburg,
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L.,
Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Hamburg, Lübeck
und Bremen
haben sich zu einem Trichinenschaubezirke mit der Wirkung
zusammengeschlossen, daß alles Fleisch von Schweinen, mit
Ausnahme von Wildschweinen, das innerhalb dieses Gebiets
in den Verkehr gelangt und aus einem der genannten Staaten
stammt, als auf Trichinen untersucht angesehen wird. Ein-
geführtes Fleisch, bei dem der Nachweis der Herkunft aus
einem der Vertragsstaaten nicht mit der nötigen Sicherheit
geführt erscheint oder der Verdacht vorliegt, daß es nach der
Einfuhr in das Trichinenschaugebiet der vorgeschriebenen
Trichinenschau nicht unterlegen hat, ist jedoch ebenfalls auf
Trichinen zu untersuchen. Die Untersuchung des in das
Trichinenschaugebiet eingeführten Fleisches hat an dem Orte
stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch
in Verkehr zu bringen.
Nach der erwähnten Y. vom 13. März 1903 unterliegen