Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 103 
Gemeindevorstand, in anderen Orten dem Landratsamte 
spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme 
hiervon Anzeige zu erstatten. Die sämtlichen Teile der Bier- 
druckapparate sind stets in reinem Zustande zu erhalten. 
Für die Reinigung haften die Wirte. Die Revision der Bier- 
druckapparate erfolgt in den Städten durch die städtischen 
Polizeiaufsichtsbeamten, in allen übrigen Ortschaften durch 
die Gendarmen. Außerdem finden noch besondere Revisionen 
der Bierdruckapparate hinsichtlich ihrer vorschriftsmäßigen 
Einrichtung und Handhabung durch technische Sachverständige 
statt, deren Namen für jeden Landratsamtsbezirk öffentlich 
bekannt gemacht werden. 
Die P.V. vom 22. September 1902 enthält Vorschriften 
darüber, wie die Räume beschaffen sein müssen, in denen das 
Reinigen der Flaschen und das Abfüllen von Bier in Flaschen 
und andere Gefäße (Kannen u. dgl.) zum Zwecke des Verkaufs 
geschehen darf, und ferner wie die Flaschen und Gefäße und 
alle wiederholt zu benutzenden Verschlußteile (wie Gummi- 
ringe u. dgl.) zu reinigen sind. Die zur Aufnahme des Bieres 
dienenden Flaschen usw. dürfen zu anderen Zwecken nicht 
gebraucht werden; insbesondere sind Flaschen, in denen sich 
zuvor Petroleum oder andere stark riechende bzw. ungenieß- 
bare oder gesundheitsschädliche Flüssigkeiten befunden haben, 
nicht zu verwenden. Die Flaschen dürfen am Rande nicht 
beschädigt sein, so daß eine Verletzung trinkender Personen 
beim unmittelbaren Genuß des Bieres aus der Flasche aus- 
geschlossen ist. Die Reinigungs-, Abfüll- und Aufbewahrungs- 
räume müssen den Polizeibeamten jederzeit zugänglich sein. 
g 76. 
e) Nahrungsmittel-Untersuchungsamt. 
Für das Gebiet des Fürstentums ist das an der Uni- 
versität Jena zur technischen Untersuchung von Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen errichtete 
Nahrungsmittel-Untersuchungsamt als öffentliche Anstalt be- 
stellt worden. Dasselbe soll staatlichen und kommunalen 
Verwaltungsbehörden als sachverständiger Ratgeber zur Ver- 
fügung stehen, in erster Linie aber den Gemeinden die
	        
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