Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

104 3, Abschnitt. Polizei. 
Ausübung einer intensiven Nahrungsmittelkontrolle bei 
Aufwendung geringer Mittel ermöglichen. (V. vom 13. März 
1903.) 
8 77. 
IHN. Mafsregeln gegen ansteckende Krankheiten. 
1. Anzeigepflicht und allgemeine Vorschriften. 
In der V. vom 6. Juni 1890 und der Ausführungsver- 
ordnung vom 13. April 1901 zum R.G. vom 30. Juni 1900, 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, 
sind Vorschriften enthalten, welche bei etwaigem Auftreten 
ansteckender Krankheiten die Durchführung der erforderlichen 
Maßregeln sichern sollen. Nach der V. vom 6. Juni 1890 sind 
alle Familienhäupter, ferner alle Haus-, Gast-, und Quartier- 
wirte und Haushaltungsvorstände sowie Ärzte und andere Per- 
sonen, die sich mit der Ausübung der Heilkunde beschäftigen, 
verpflichtet, jeden in ihrer Familie, ihrer Wirtschaft, ihrem 
Hausstande und ihrer Praxis vorkommenden Fall von: 
a) Ruhr (epidemischer), 
b) Scharlach, 
c) Cholera, 
d) Diphtherie, 
e) Rückfallfieber, 
f) Unterleibstyphus (gastrischem), Schleim- oder Nervenfieber, 
g) Genickstarre, 
h) Kindbettfieber, 
i) Rotz- und Wurmkrankheit 
k) Milzbrand und bei Menschen 
l) Wutkrankheit 
ungesäumt nach der Erkennung der Iirankheit dem zuständigen 
Gemeinde- bzw. Gutsbezirksvorstand schriftlich oder mündlich 
anzuzeigen. In den Fällen, wo ein Arzt zugezogen ist, hat 
dieser allein die gedachte Anzeige zu machen. 
Nach dem R.G. vom 30. Juni 1900 bzw. der erwähnten 
Ausführungsverordnung ist außerdem jede Erkrankung und 
Jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), 
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer 
Beulenpest), Pocken (Blattern) sowie jeder Fall, welcher den 
Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, dem für den
	        
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