104 3, Abschnitt. Polizei.
Ausübung einer intensiven Nahrungsmittelkontrolle bei
Aufwendung geringer Mittel ermöglichen. (V. vom 13. März
1903.)
8 77.
IHN. Mafsregeln gegen ansteckende Krankheiten.
1. Anzeigepflicht und allgemeine Vorschriften.
In der V. vom 6. Juni 1890 und der Ausführungsver-
ordnung vom 13. April 1901 zum R.G. vom 30. Juni 1900,
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend,
sind Vorschriften enthalten, welche bei etwaigem Auftreten
ansteckender Krankheiten die Durchführung der erforderlichen
Maßregeln sichern sollen. Nach der V. vom 6. Juni 1890 sind
alle Familienhäupter, ferner alle Haus-, Gast-, und Quartier-
wirte und Haushaltungsvorstände sowie Ärzte und andere Per-
sonen, die sich mit der Ausübung der Heilkunde beschäftigen,
verpflichtet, jeden in ihrer Familie, ihrer Wirtschaft, ihrem
Hausstande und ihrer Praxis vorkommenden Fall von:
a) Ruhr (epidemischer),
b) Scharlach,
c) Cholera,
d) Diphtherie,
e) Rückfallfieber,
f) Unterleibstyphus (gastrischem), Schleim- oder Nervenfieber,
g) Genickstarre,
h) Kindbettfieber,
i) Rotz- und Wurmkrankheit
k) Milzbrand und bei Menschen
l) Wutkrankheit
ungesäumt nach der Erkennung der Iirankheit dem zuständigen
Gemeinde- bzw. Gutsbezirksvorstand schriftlich oder mündlich
anzuzeigen. In den Fällen, wo ein Arzt zugezogen ist, hat
dieser allein die gedachte Anzeige zu machen.
Nach dem R.G. vom 30. Juni 1900 bzw. der erwähnten
Ausführungsverordnung ist außerdem jede Erkrankung und
Jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer),
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer
Beulenpest), Pocken (Blattern) sowie jeder Fall, welcher den
Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, dem für den