Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 105
Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Gemeinde- bzw. Gutsbezirksvorstande unverzüglich anzuzeigen.
Zur Anzeige bei diesen letzterwähnten Krankheiten sind ver-
pflichtet: 1. der zugezogene Arzt; 2. der Haushaltungsvorstand ;
3. jede sonst mit der Behandlung und Pflege des Erkrankten
beschäftigte Person; 4. derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat;
5. die Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter 2-5 ge-
nannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher ge-
narter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Der Gemeinde- bzw. Gutsbezirksvorstand hat das Land-
ratsamt und gleichzeitig auch den Bezirksphysikus von dem
Inhalte der empfangenen Anzeige tunlichst schnell in Kenntnis
zu setzen. Dem Landratsamte liegt es ob, nach Gehör des
Bezirksphysikus schleunigst die erforderlichen Veranstaltungen
zu treffen, daß der Weiterverbreitung der Krankheit entgegen-
getreten wird.
Die zur Anzeige verpflichteten Familienhäupter, Wirte
Haushaltungsvorstände sind gehalten, während des Bestehens
der erwähnten Krankheiten sowie nach deren Beendigung so-
bald wie möglich eine vollständige Reinigung und Desinfizierung
zu bewirken. Die Desinfektion, welche den Zweck hat, die
Ansteckungskeime unschädlich zu machen und zu vernichten,
erfolgt nach Maßgabe einer der V. vom 6. Juni 1890, be-
treffend Maßregeln gegen die Verbreitung ansteckender Krank-
heiten, beigefügten Anweisung.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind verpflichtet,
ihre Kinder und Pflegebefohlenen von dem Schulbesuche fern-
zuhalten, wenn dieselben an einer der nachgenannten Krank-
heiten leiden: Cholera, Ruhr (epidemischer), Scharlach,
Diphtherie, Blattern, Flecktyphus, Rückfallfieber, Unterleibs-
typhus (gastrischem), Schleim- oder Nervenfieber, Genickstarre,
Masern, Röteln, Keuchhusten, Mumps (Ziegenpeter), konta-
giöser Augenentzündung, Krätze.
Ebenso ist bezüglich gesunder Schulkinder zu verfahren,
wenn in dem Hausstande, zu welchem sie gehören, ein Fall
von kontagiöser Augenkrankheit oder Röteln oder von einer
der soeben von: „Cholera bis Genickstarre“ aufgeführten Krank-
heiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß