Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 107 
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3. Die Errichtung von 
Sanitätskommissionen. 
In den Städten des Landes und je nach Bedürfnis und 
Lage der Verhältnisse in den ländlichen Bezirken werden 
durch die Landratsämter zur Unterstützung der Ortspolizei- 
behörde bei der Ausübung ihrer gesundheitspolizeilichen Ob- 
liegenheiten Sanitätskommissionen gebildet. Dieselben be- 
stehen aus dem Vorstande der Ortspolizeibehörde (dem Ge- 
meindevorstande), aus einem oder mehreren von der Orts- 
polizeibehörde zu berufenden Ärzten, aus drei von der Ge- 
meindebehörde zu wählenden Gemeindemitgliedern und in 
Rudolstadt außerdem noch aus einem Offizier und einem oberen 
Militärarzte, um deren Abordnung in die Kommission die zu- 
ständige Kommandostelle zu ersuchen ist. Den Sanitäts- 
kommissionen liegt insbesondere ob, über den Gesundheits- 
zustand des Orts oder Bezirks, für welchen sie gebildet sind, 
zu wachen und die Polizeibehörde in allen, die Verhütung 
des Ausbruchs und der Verbreitung von wichtigen an- 
steckenden Krankheiten betreffenden Angelegenheiten zu unter- 
stützen. Die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel 
liegt den Gemeinden ob. (V. vom 25. Juli 1884.) 
8 80. 
IV. Mafsregeln gegen Unglücksfälle. 
Zur Verhütung von Unglücksfällen sind hinsichtlich der 
Errichtung und des Betriebs von Steinbrüchen und Gräbereien 
Vorschriften erlassen worden. (M.V. vom 26. Januar 1887.) 
Ferner ist vorgeschrieben, daß Reich- und Wurflöcher in den 
Scheunen mit Geländern zu sichern sind. Treppen von mehr 
als fünf Stufen, die nicht von beiden Seiten einen gegen das 
Herabfallen schützenden Abschluß haben, sind mit Geländer 
zu versehen. Offene Brunnen sind mit einer mindestens 1 m 
hohen Einfriedigung zu umgeben. Zur Anlage von Brunnen 
ist ortspolizeiliche Genehmigung einzuholen. ($$: 57, 58, 59 
der Neuen Bauordnung vom 20. April 1894.) Gegen Gefährdung 
und Belästigungen durch Hunde bei Hundefuhrwerken sind
	        
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