Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

108 3. Abschnitt. Polizei. 
Anordnungen getroffen. (P.V. vom 15. Januar 1%1.) Zur 
Verhütung möglichster Unglücksfälle für Reitende und Fahrende 
ist das Aufhängen von Fellen, Tüchern und Leinwandstücken 
sowie das Bleichen und Trocknen von Wäsche an Chausseen 
und an solchen Ortsstraßen, welche jene verbinden, verboten. 
(V. vom 10. Oktober 1856.) 
Sodann ist zur Verhütung von Unglücksfällen verordnet, 
daß derjenige, welcher eine Sense außerhalb des Gehöfts trägt, 
verpflichtet ist, dieselbe mit einer Scheide oder sonst einer 
deren Schärfe umhüllenden oder verdeckenden Vorrichtung zu 
versehen. (V. vom 11. September 1861.) 
Über die Verhütung von Unglück durch Fener usw. 
siehe $$ 100-105. 
$ 831. 
V. Sicherung der Gesundheit gegen unmittelbare 
äufsere Einwirkungen. 
Die Gewerbeunternehmer sind nach $ 120a der G.O. für 
das Deutsche Reich verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebs- 
vorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten 
und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die 
Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit 
geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. Zur 
Durchführung dieser Grundsätze sind zum Schutze der Bau- 
arbeiter und Bäcker Vorschriften erlassen worden und zwar 
in der P.V. vom 28. April 1899, betreffend den Schutz der 
Bauarbeiter und in der P.V. vom 19. Oktober 1906, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen 
Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäcker- 
waren hergestellt werden. 
Über Mindestforderungen an Mietwohnungen, an Schlat- 
räume der Dienstboten und Gewerbegehilfen sowie an Räume, 
die Zimmermietern, Einliegern und Schlafgängern überwiesen 
werden, sind Gesetze und Verordnungen bis jetzt nicht er- 
lassen. Eine sorgfältige Ausübung der polizeilichen Wohnungs- 
kontrolle ist jedoch vorgesehen, um die Beseitigung vor- 
handener Übelstände im Wege polizeilicher Anordnungen 
($ 47) herbeizuführen.
	        
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